Das Landgericht Mainz hat einen 36-jährigen Mann unter anderem wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Sein Opfer war zur Tatzeit 13 Jahre alt. Laut Gericht wusste das der Mann. Er hatte das Mädchen im Internet kennengelernt. Der Fall ist zum zweiten Mal vor dem Mainzer Landgericht verhandelt worden.
Mann legt vor Gericht Geständnis ab
Der Mann stammt aus Nordrhein-Westfalen. Er war im Jahr 2022 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden - unter anderem, weil er ein Geständnis abgelegt hatte und nicht vorbestraft war. Darüber hinaus wertete das Gericht es als strafmildernd, dass die Initiative von dem Mädchen ausgegangen sei.
Mädchen hatte Sex-Videos gepostet
Der Prozess vor dem Mainzer Landgericht hatte ergeben, dass die damals 13-Jährige Fotos und Videos mit sexuellen Inhalten von sich auf Instagram gepostet hatte. Sie hatte ein für die Sado-Maso-Szene typisches Profil von sich angelegt. So war der damals 30-Jährige auf die Schülerin aufmerksam geworden und die beiden hatten sich kennengelernt.
Treffen in Wormser Hotel
Zweimal hatten sich der Mann und das Mädchen dann in einem Wormser Hotel getroffen und dort übernachtet. Dabei soll ihm bekannt gewesen sein, dass sie erst 13 Jahre alt war. Laut Gericht kam es dort mehrfach zu sexuellen Handlungen.
Eltern des Mädchens erstatten Anzeige
Aufgeflogen war die Tat, weil die jüngere Schwester des Mädchens Fotos auf dem Handy der 13-Jährigen gefunden hatte. Die Schwester erzählte das den Eltern und die schalteten die Polizei ein.
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Staatsanwaltschaft legte erfolgreich Revision ein
Aus Sicht der Mainzer Staatsanwaltschaft Mainz fiel das Urteil 2022 zu milde aus. Sie legte Revision beim Bundesgerichtshof ein und hatte damit Erfolg.
Das neue Urteil lautet nun: Der inzwischen 36-Jährige muss doch ins Gefängnis und zwar für zweieinhalb Jahre - unter anderem wegen sexuellen Kindesmissbrauchs und weil er laut Gericht Bilder von dem Missbrauch gemacht und weiter gegeben hat. Zwei Monate Haft wurden dem Mann erlassen, wegen der langen Verfahrensdauer.