Der Medienstaatsvertrag verpflichtet die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF, neue Telemedienangebote oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Telemedienangebots einem besonderen Genehmigungsverfahren, dem so genannten Dreistufentest, zu unterziehen. Im Rahmen des Dreistufentests wird geprüft:
- inwieweit das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
- in welchem Umfang durch das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und
- welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist.
Bei der Überprüfung sind die Quantität und Qualität der vorhandenen Telemedienangebote ebenso zu berücksichtigen wie die Auswirkungen auf alle relevanten Märkte und die meinungsbildende Funktion der neuen Telemedienangebote.
Aufgabe des Rundfunkrats
Der Rundfunkrat des Südwestrundfunks ist als Aufsichtsgremium für die Durchführung der Dreistufentests beim SWR verantwortlich. Nach Prüfung aller im Laufe des Verfahrens eingeholten Informationen hat der Rundfunkrat zu entscheiden, ob das geplante Angebot vom Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfasst ist und den Anforderungen des § 32 Abs. 4 Medienstaatsvertrag entspricht.
Der Ausschuss Recht und Technik des Rundfunkrats bereitet die Entscheidung organisatorisch und inhaltlich vor. Für das Dreistufentest-Verfahren verfügt der Rundfunkrat über ein eigenes Budget und unabhängige personelle Unterstützung.
Verfahrensablauf
Während des Verfahrens haben Dritte innerhalb einer mindestens sechswöchigen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme. Außerdem beauftragt der Rundfunkrat einen unabhängigen Sachverständigen, der die marktlichen Auswirkungen des Angebots ermittelt. Zusätzlich hat der Rundfunkrat die Möglichkeit, weitere Gutachten einzuholen, beispielsweise zum publizistischen Beitrag des geplanten Angebots.
Soweit ein Angebot von zwei oder mehr Anstalten gemeinsam verantwortet wird, wird das Dreistufentest-Verfahren von den Gremien der betreffenden Anstalten gemeinsam durchgeführt. Dabei wird das Gremium der für das Angebot federführenden Anstalt als sog. Federführer tätig und die anderen Gremien im Rahmen der Mitberatung in die Entscheidung einbezogen.
Die zugehörigen Verfahrensordnungen sind in den Rechtsgrundlagen abrufbar.
Historie des Dreistufentest-Verfahrens
Hintergrund dieses Genehmigungsverfahrens ist die Prüfung der Europäischen Kommission zu den Online-Aktivitäten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in Deutschland auf deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht. Dieses Beihilfeverfahren wurde durch eine Entscheidung der Kommission im April 2007 abgeschlossen, der ein Kompromiss mit der Bundesregierung vorausgegangen war. Die Bundesregierung hatte eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. Dazu gehörten eine gesetzliche Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags sowie die Einführung des Dreistufentest-Verfahrens für neue und veränderte Telemedienangebote.