Eine Gemeinde hat zu Recht eine Hundesteuer in Höhe von 1.500 Euro für die Kampfhunde eingefordert, so das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind Hundezüchter nämlich nur, wenn sie nachweisen können, dass sie ihre Hunde rein beruflich aufziehen. Dazu muss man als Züchter regelmäßig aufzeigen, welche Einnahmen die Hunde künftig realistisch bringen werden. So eine Berechnung konnten die Kläger für das betreffende Jahr 2022 aber nicht vorweisen.
Auch zuvor hatten die Züchter mit ihren Kampfhunden kaum Geld verdient und für ihren Lebensunterhalt auch nicht gebraucht. Daher gelten sie laut dem Verwaltungsgericht als Hobbyzüchter. Innerhalb eines Monats können die Kläger noch Berufung einlegen.