Kritik an Bundesgesetz

Oberbürgermeister von Stuttgart: "Kollektive Verirrung" verhindert S21-Städtebau

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Verena Neuhausen
Verena Neuhausen

Verhindert ein neues Eisenbahngesetz das Rosensteinquartier auf den S21-Flächen? Das befürchtet der Stuttgarter Oberbürgermeister Frank Nopper und fordert ein neues Bundesgesetz.

Im Streit um den Bau des Rosensteinquartiers auf dem bisherigen Eisenbahngelände beim Stuttgarter Hauptbahnhof hat sich nun der Oberbürgermeister zu Wort gemeldet. Frank Nopper (CDU) hält den Paragraphen 23 des neuen Eisenbahngesetz des Bundes für verfassungswidrig. Gegenüber dem SWR ging er am Dienstag weiter und sagte, nach der Rechtsauffassung der Stadt würde das Gesetz unzulässigerweise in die kommunale Selbstverwaltung eingreifen.

Rosensteinquartier: OB Nopper kritisiert neues Gesetz harsch

Konkret geht es dabei um Vorschriften, dass ehemalige Bahnflächen nur in Ausnahmefällen für neue Bauten genutzt werden dürfen. Der Stuttgarter Oberbürgermeister greift den Bundestag dabei ungewöhnlich scharf an: "Ganz offensichtlich war sich der Bundesgesetzgeber bei der Novellierung des § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz der Tragweite seiner Entscheidung nicht bewusst oder er befand sich jedenfalls mehrheitlich in einem Zustand kollektiver legislativer Verirrung", so Nopper. Und er ergänzt, dass es wie ein "Treppenwitz" anmute, was das Bundesgesetz vorsehe.

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Können tausende Wohnungen auf S21-Gelände nicht gebaut werden?

Für Stuttgart würde die Gesetzesänderung bedeuten, dass Wohnungen für 10.000 Menschen in der Innenstadt nicht gebaut werden könnten, so der Oberbürgermeister weiter. Die Idee von S21 - Nopper spricht von einer "Jahrhundertchance" - werde unmöglich gemacht. Der Vorteil von S21 sei, dass man Wohnungen nicht in Außenbezirken auf der grünen Wiese, sondern in der Innenstadt bauen könne. So laufen derzeit umfangreiche Planungen für das in der Nähe des Hauptbahnhofs gelegene Rosensteinquartier mit Wohnungen und Schulen. Der Stuttgarter Oberbürgermeister forderte deswegen, dass der Bundesgesetzgeber Paragraph 23 Allgemeines Eisenbahngesetz unverzüglich wieder ändern solle.

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