In Schulzeugnissen darf laut Bundesverfassungsgerichts vermerkt werden, wenn Teilleistungen bei der Benotung außer Acht gelassen wurden. Eine solche Regelung dürfe aber nicht nur auf Fälle von Legasthenie begrenzt werden. Die Entscheidung ist nicht nachvollziehbar, findet Bildungsredakteurin Anja Braun.