Verwaltungsgericht Neustadt weist Klage ab

Investor darf keine Stellflächen auf Privatstraße in Zweibrücken vermieten

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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage eines Besitzers einer Privatstraße in Zweibrücken abgewiesen. Der Investor wollte in der Straße Stellplätze vermieten.

Der Streit zwischen dem Investor aus Hamburg und der Stadt Zweibrücken schwelt schon fast ein Jahr. Der Mann hatte die Sackgasse, mitten in einem Wohngebiet, nach eigenen Angaben erworben, um sich etwas hinzu zuverdienen. Deshalb hatte er mit Farbe Stellplätze aufzeichnen lassen. Die hatte er dann als Parkplätze und Wohnmobilstellflächen im Internet angeboten und vermietet.

Die vermieteten Parkbuchten in einer Privatstraße in Zweibrücken sind nicht rechtens. (Foto: picture alliancedpa | Oliver Dietze)
Die vermieteten Parkbuchten in einer Privatstraße in Zweibrücken sind nicht rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden und damit der Stadt Zweibrücken Recht gegeben.

Parkplätze behindern Rettungskräfte und Müllabfuhr

Das wollte die Stadt Zweibrücken aber nicht hinnehmen und hatte die Farbe wieder von der Fahrbahn abfräsen lassen. Mit der Begründung: Die Stellplätze behindern Müllautos und Rettungsfahrzeuge. Bereits im Januar entschied das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren, dass die Stadt Zweibrücken im Recht und die Straße auch nach dem Verkauf öffentlich ist. Außerdem dürften nur Behörden Markierungen auf Straßen aufbringen. Der Besitzer einer Privatstraße dürfe dies hingegen nicht. Gegen diese Entscheidung hatte der Investor geklagt und ist nun erneut damit gescheitert.

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Das Verwaltungsgericht Neustadt sah bereits die erneute Klage des Investors als unzulässig an, da er vor einer Klage andere Möglichkeiten hätte ausschöpfen müssen. Etwa über Anträge bei der Stadtverwaltung, seine gewünschten Stellflächen einzeichnen zu lassen. Dass ein solcher Antrag allerdings kaum Aussichten auf Erfolg gehabt hätte, ist aber auch dem Gericht bewusst. Deshalb führt es in der Abweisung der Klage weiter aus, dass die Klage auch dann abgewiesen worden wäre, wenn der Investor zuvor alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hätte.

Gewohnheitsrecht: Privatstraße zählt als öffentliche Straße

Bereits mehrere Voreigentümer der Privatstraße hätten "das Straßenstück über einen längeren Zeitraum zur Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben, wozu auch die Anlieger zählten. Aufgrund der langen Zeitdauer der tatsächlichen Nutzung der Verkehrsfläche als öffentliche Straße könne der Kläger die Freigabe nicht mehr widerrufen."

Gegen das Urteil kann der Investor nun noch innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

Auch in anderer Privatstraße in Zweibrücken gibt es Streit

Zu verwechseln ist dieser Privatstraßen-Streit aber nicht mit der Siebenpfeifferstraße in Zweibrücken. Hier wollte der Besitzer seine Straße absperren. Dieser Fall hatte bundesweit und sogar im Ausland für Schlagzeilen gesorgt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt dürfte aber auch für die Anwohner der Siebenpfeiferstraße von großem Interesse sein.

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SWR