Im 19. Jahrhundert nahm man vorherrschend an, dass es im Völkerrecht ein freies Recht der Staaten gebe, Krieg zu führen – auf Lateinisch "ius ad bellum" – ein Recht zum Kriege.
Charta der Vereinten Nationen: Gewaltverbot seit 1945
Mit dem Inkrafttreten der Charta der Vereinten Nationen, dem wichtigsten völkerrechtlichen Dokument der Gegenwart, hat sich diese Situation 1945 geändert. Seither haben wir eine Norm, die von ganz vielen Völkerrechtlerinnen und Völkerrechtlern als die Fundamentalnorm der gegenwärtigen Völkerrechtsordnung bezeichnet wird: das Gewaltverbot. Das ist das an die Staaten gerichtete grundsätzliche Verbot, sich in internationalen Beziehungen des Einsatzes militärischer Gewalt zu bedienen.
Völkerrecht hat Friedenssicherungsfunktion
Das Völkerrecht nimmt sich also seit 1945 unmittelbar der Aufgabe an, für den internationalen Frieden zu sorgen.
Im Rahmen meiner Forschung an unserem Institut für Friedenssicherungsrecht widme ich mich aber auch der zweiten Säule dieses Friedenssicherungsrechts: Das ist das Recht, das dann gilt, wenn es trotz aller Bemühungen zu einem Konflikt gekommen ist und Gewalt angewandt wird. Das klassische Kriegsrecht, oder – wie wir heute sagen würden – das Völkerrecht der bewaffneten Konflikte hat auch eine Friedenssicherungsfunktion. Denn dadurch, dass das Völkerrecht sich bemüht, den Krieg nicht ausufern zu lassen, sondern ihn in Grenzen zu halten, will es die Voraussetzung dafür schaffen, dass am Ende eines solchen Konflikts möglichst nachhaltiger Frieden wieder möglich ist.
Darüber hinaus wird diskutiert, ob es als dritte Säule ein Völkerrecht nach dem Kriege gebe, ein "ius post bellum". Da geht es etwa um Fragen, die sich mit friedenserhaltenden Missionen der Vereinten Nationen auseinandersetzen, also mit dem, was die organisierte internationale Gemeinschaft tut, um einen Frieden, der hergestellt worden ist, der aber noch fragil ist, zu sichern.
Internationale Strafgerichtsbarkeit soll Normen im Ernstfall durchsetzen
Über diesen drei Pfeilern wölbt sich ein spannendes neues Dach: die internationale Strafgerichtsbarkeit. Dabei geht es darum, ein neues – wenn wir einmal von den schüchternen Anfängen in Nürnberg und Tokyo nach dem Zweiten Weltkrieg absehen – Instrument einzuführen, um im Falle der Verletzung einer der zentralen Normen in den genannten Bereichen das Signal zu setzen: Diese Normen stehen nicht nur auf dem Papier, sie werden im Ernstfall auch durchgesetzt.
Völkerrecht Hat die Bundesrepublik Deutschland nach 1945 einen Friedensvertrag unterzeichnet?
Am Ende des Zweiten Weltkrieges hat Deutschland zwar kapituliert, aber keinen Friedensvertrag abgeschlossen. Das lag daran, dass es in der Nachkriegszeit zunächst keine deutsche Regierung mehr gab, die einen solchen Vertrag hätte abschließen können. Von Gábor Paál
USA Kann ein US-Präsident sich selbst begnadigen?
Jeder US-Präsident hat laut Verfassung das Recht, Begnadigungen auszusprechen. Ob ein US-Präsident sich allerdings selbst begnadigen kann, ist unklar. Interessant ist das Beispiel von Ford und Nixon. Von Claudia Sarre | Text und Audio dieses Beitrags stehen unter der Creative-Commons-Lizenz CC BY-NC-ND 4.0.
18.9.1973 BRD und DDR werden UNO-Mitglieder
18.9.1973 | Die Bundesrepublik Deutschland und die DDR werden in die UNO aufgenommen, zeitgleich mit den Bahamas. Die beiden deutschen Staaten treten deshalb erst so spät bei, weil sie zunächst ihr Verhältnis zueinander klären mussten. Das geschah zuvor im sogenannten Grundlagenvertrag ein Jahr zuvor, in dem die Bundesrepublik sich zwar weiterhin zum Ziel der deutschen Einheit bekannte, die Souveränität der DDR jedoch anerkannte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Rede von Außenminister Walter Scheel unmittelbar am Tag nach dem Beitritt vor der UNO-Vollversammlung zu verstehen.
Vorher hören wir jedoch die Reportage von Korrespondent Horst Käubler für den DDR-Rundfunk aus dem UNO-Hauptquartier in New York am Abend des 18. September.