Rund eine Woche nach dem Einsatz der Polizei in der katholischen Kirche St. Ulrich in Bisingen-Thanheim (Zollernalbkreis) haben sich Vertreter der Kirchengemeinde, der Polizei und des Erzbischöflichen Ordinariats zu einem Austausch getroffen. Das hat das katholische Pfarramt Bisingen mitgeteilt. Der Leiter des Polizeireviers Hechingen bedauert den Vorfall.
Beamte stoppten Gottesdienst, weil der Priester falsch geparkt hatte
Vor anderthalb Wochen hatten zwei Beamte einen Gottesdienst in dem 942-Seelen-Dorf unterbrochen, weil der Priester und ein weiteres Gemeindemitglied eine Anwohnerin zugeparkt hatten, die dringend zur Arbeit musste.
Die Erzdiözese Freiburg kritisierte daraufhin den Einsatz: Die Unterbrechung des Gottesdienstes stelle einen Verstoß gegen Artikel 4 des Grundgesetzes dar, also gegen die ungestörte Religionsausübung. Dieser sei schwerwiegender zu bewerten als die rechtlich problematische Parksituation.
Polizeihauptkommissar bedauert den Vorfall
Jetzt also der Austausch. Bei dem Gespräch hätten die Kirchenvertreter erläutert, warum die ungestörte Religionsausübung für gläubige Menschen ein hohes Gut ist, heißt es in der Pressemitteilung des Pfarramtes. Der Polizeieinsatz sei "trotz der konstruktiven Intention" problematisch gewesen.
"Der Leiter des Polizeireviers Hechingen bedauerte den Vorfall ausdrücklich", so das Pfarramt. Man erarbeite Standards, die solche Situationen zukünftig verhindern sollen.
Polizeieinsatz rechtlich unproblematisch
Lutz Jaksche, Sprecher des Polizeipräsidiums Reutlingen, bestätigte gegenüber dem SWR, dass das Gespräch zwischen der Kirche und den am Einsatz beteiligten Beamten verständnisvoll gewesen sei. Man habe nicht die Absicht gehabt, störend in den Gottesdienst einzugreifen. Den Beamten könne man keinen Vorwurf machen.
Denn strafrechtlich war der Einsatz in Ordnung: Die Staatsanwaltschaft Hechingen, mit der das Polizeipräsidium Reutlingen in Kontakt war, habe keine Tatbestandsmerkmale für eine Störung der Religionsausübung (Paragraf 167 des Strafgesetzbuches) festgestellt, so Jaksche.
Störung eines Gottesdienstes ist strafbar
Dem Paragrafen zufolge wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer den Gottesdienst "absichtlich und in grober Weise stört" oder an einem Ort, der dem Gottesdienst gewidmet ist, "beschimpfenden Unfug verübt".
Auch für den Priester und ein weiteres falsch parkendes Gemeindemitglied hatte der Tag keine rechtlichen Konsequenzen. Die Beamten hätten es bei dem Einsatz in der Kirche belassen, sagt Jaksche.