Zeitschriftenabos, Fitnessstudio oder Vereins- Mitgliedsbeiträge – am Besten Sie listen einmal auf, was Sie monatlich, quartalsweise oder jährlich dafür zahlen und prüfen dann einmal Ihre Kündigungsmöglichkeiten!
Handyverträge lassen sich leichter kündigen
Bei vielen Verträgen steht in den AGBs, dass sich der Vertrag stillschweigend verlängert. Das ist seit dem 01.03.2022 nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und der Vertrag eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat enthält.
Für Ihren Handyvertrag oder den Vertrag fürs Fitnessstudio kann das bedeuten: Ist die Mindestvertragslaufzeit erst einmal abgelaufen, kommen Sie, wenn Sie wollen, spätestens einen Monat nach Zugang Ihrer Kündigung aus dem Vertrag raus!
Achtung: Das gilt nur Verträge, die Sie seit dem 01.03.2022 abgeschlossen haben. Für früher Verträge gilt weiterhin die automatische Vertragsverlängerung, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig kündigen! Für Mobilfunk und Festnetzverträge gilt die Änderung bereits seit dem 01.12.2021 und sogar für Neu- und Bestandsverträge.
Beispiel:
Sie haben am 01.03.2025 einen Vertrag beim Fitnessstudio mit einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren geschlossen. Danach soll sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängern, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig kündigen. Vertragsbeginn ist der 01.03.2025. Die Befristung endet am 28.02.2027.
Bereits vorher können Sie den Vertrag kündigen, so dass er am 28.02.2027 endet. Sollten Sie den Kündigungstermin verpasst haben, können Sie den Vertrag dennoch jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat beenden.
Kündigen per Mail reicht in den meisten Fällen

Die meisten Verträge wie Handy-, Energie- und Fitnessverträge können schon per Mail gekündigt werden. Wichtig ist, dass Sie den Zugang nachweisen können wie beispielsweise mit einer automatisierten Eingangsbestätigung.
Noch einfacher geht es mit dem seit Juli 2022 vorgeschriebenem Kündigungsbutton. Dazu müssen Unternehmen für Verträge, die online abgeschlossen werden können, auch die Möglichkeit anbieten, online per Mausklick zu kündigen. Leider sind solche Kündigungsbutton meist schwer auffindbar!
Tipp: Nutzen Sie den Kündigungsbutton, ist das Unternehmen verpflichtet, Ihnen die Kündigung sofort zu bestätigen.
Widerruf von Verträgen

Bei den meisten Verträgen, die online abgeschlossen wurden, gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Haben Sie Ihren Handyvertrag allerdings im Laden abgeschlossen, ist der bindend, denn im stationären Handel gibt es kein generelles Widerrufsrecht!
Diese Verträge lassen sich widerrufen
Nicht alle Onlineverträge lassen sich so schnell wieder widerrufen. Das geht beispielsweise nicht bei Maßanfertigungen und individualisierten Produkten wie z.B. gravierter Schmuck oder betrifft auch verderbliche Waren wie zum Beispiel einen Blumenkauf.
Ein Probeabo oder eine Mitgliedschaft, die Ihnen vielleicht beim Einkaufen aufgeschwatzt wurden, können Sie per Brief, Mail oder Anruf widerrufen. Allerdings: Widerrufen Sie am Telefon und per Mail, kann es Nachweisprobleme geben!
Pochen Sie deswegen auf eine sofortige Bestätigung in Textform oder widerrufen Sie per Einschreiben.
Tipp: Für den Widerruf müssen Sie keinen Grund angeben. Dafür reicht es nicht, dass Sie die Ware einfach zurückschicken, Sie müssen vielmehr ausdrücklich widerrufen!
Bahncard kündigen: So schnell landen Sie im Abo
Ein Probeabo für die Bahncard ist oft lukrativ, selbst wenn man nur einmal eine lange Strecke fährt. Oftmals schlittert man dann aber geradewegs in ein Bahncard-Abo hinein, das sich so schnell nicht wieder kündigen lässt.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, dass sein Vertrag nach der Erstlaufzeit endet, sollte schon sofort nach Vertragsschluss zum Laufzeitende kündigen. Eine Kündigung kann nicht "zu früh" ausgesprochen werden.
Wichtig: Bewahren Sie den Kündigungsnachweis bzw. die Bestätigung gut auf.
Strom- oder Gasanbieter kündigen: So geht's
Bei Energieverträgen gibt es ein Kündigungsrecht bei Preiserhöhungen. Erhöht sich der Strompreis, können Sie kündigen. Das geht sogar ohne Unterschrift, wenn Textform erlaubt ist. Dann reichen eine Mail oder sogar schon eine SMS für eine Kündigung. Der Unterschied zur Schriftform: Bei der Textform muss die Mitteilung nicht unterschrieben sein.
Wann Sie Ihre Kündigung unterschreiben müssen
Kündigen Sie einen Miet- und Arbeitsvertrag, geht das nur mit einer Unterschrift unterm Kündigungsschreiben.
Expertin: Sonja Guettat, Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz