Das Zimmer sieht ganz anders aus als erwartet oder das Essen schmeckt überhaupt nicht - aus den unterschiedlichsten Gründen sind Urlauber und Urlauberinnen enttäuscht. Was eigentlich eine Zeit der Freude und Entspannung sein sollte, führt zu Stress und Frust.
Manchmal sind die Pannen im Urlaub sogar so gravierend, dass die Touristen und Touristinnen vor Gericht auf ihr Recht beharren. Doch welche Rechte im Urlaub gelten, ist oft unklar. Im SWR-Messeradio war deshalb Anwalt Florian Dukic und hat typische Fälle analysiert. Normalerweise vertritt er die Reiseanbieter, aber seine Expertise ist auch für Reisende hilfreich.
Fall 1: Das Essen schmeckt furchtbar! Was tun?
Hat man noch halbwegs Glück im Unglück, ist das Essen nur schlecht gewürzt. Noch schlimmer ist es, wenn man vom Hotel-Buffet mit Bauchschmerzen zurück kommt. Aber was, wenn das Essen sogar nach Chemie oder Farbe schmeckt? Das ist einem CMT-Besucher und einer CMT-Besucherin laut eigener Aussage schon einmal passiert. Das unangenehme Aroma war so stark zu schmecken, dass die beiden sogar eine zeitgleiche Renovierung im Hotel vermuteten. "Das war jedem Gast unheimlich unangenehm", erzählt der Hotel-Gast.
Und was sagt der Jurist? "Grundsätzlich stellt eine Beeinträchtigung bei der Verpflegung einen sogenannten Reisemangel dar", erklärt Anwalt Florian Dukic. In so einem Fall bestünden Minderungsansprüche und man könnte Geld zurück erhalten. Allerdings müssten Kunden und Kundinnen beachten, dass sie derartige Mängel auch tatsächlich rechtzeitig anzeigen und den Veranstalter informieren. "In meinen Buchungsunterlagen sehe ich, wo ich solche Reklamationen anzugeben habe." Denn sonst könnten die Ansprüche zurückgewiesen werden.
Fall 2: Ohje! Im Ferienhaus war ein Einbrecher!
Ein Ehepaar hat ein Ferienhaus an der französischen Küste gemietet. Als sie an einem Tag vom Essen zurückgekommen sind, war die Tür aufgebrochen. Die Einbrecher waren bereits weg, genauso wie alle Wertsachen. Wer haftet?
"Das lässt sich nicht so leicht beurteilen", sagt Florian Dukic. Grundsätzlich würden sich solche Ferienhausverträge aber nach dem Mietrecht richten. Ähnlich wie beim Wohnungsmietrecht, wo der Vermieter erst mal nicht haftet, wenn in die Mietwohnung eingebrochen wird, hafte auch der Vermieter eines Ferienhauses nicht. "Außer der Vermieter hat es unterlassen, angemessene Sicherungsvorkehrungen am Haus anzubringen, dann könnte auch ein Anspruch beim Vermieter geltend gemacht werden“, sagt der Rechtsanwalt.
Fall 3: Der Tourguide ist das Problem!
Eine Frau berichtet von ihrer Fahrradreise durch Vietnam. Dafür hatte sie extra einen Tourguide gebucht, der sich allerdings als Reinfall entpuppte. Er habe weder Fahrrad fahren wollen, noch hätte er regionales Wissen gehabt, erzählt sie. Das hatte sie sich anders vorgestellt.
Wenn der Urlauber oder die Urlauberin die Mängel tatsächlich objektiv nachweisen kann, dann könne man davon ausgehen, dass die gebuchte Leistung nicht erbracht wurde. "Das ist in der Praxis nicht immer ganz leicht, weil die Geschmäcker nun mal verschieden sind." Es komme aber auch sehr stark darauf an, was genau mit dem Guide vereinbart war und ob auch alles, was bezahlt wurde, Teil der Tour war.