Erste Clubs im Südwesten dürfen ab 1. Juli 2021 wieder öffnen
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Clubs als „Anlagen für kulturelle Zwecke“
Seit 6. Mai 2021 ist es offiziell: Clubs und Live-Spielstätten gehören in Deutschland zur Kultur. Sie fallen unter den Begriff „Anlagen für kulturelle Zwecke“ wie Theater, Opernhäuser, Museen und Konzerthäuser — zumindest was ihre Einstufung in der Baunutzungsverordnung angeht.
Der Bundestag hat die Bundesregierung mehrheitlich dazu aufgefordert diese Verordnung nun entsprechend zu überarbeiten. Damit gelten Clubs — zumindest solche mit nachweisbarem kulturellem Bezug — nicht mehr als „Vergnügungsstätten“ wie Sex-Kinos, Bordelle und Spielhallen.
Damit sollten kulturell arbeitende Clubs in Zukunft besser bei der Stadtplanung und -entwicklung beachtet und miteinbezogen werden.
Bereits seit mehreren Jahren haben sich dafür der Bundesverband der Musikspielstätten „LiveKomm“, sowie die „Parlamentarischen Forums Clubkultur und Nachtleben“ engagiert.