§1300 BGB: "Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie eine billige Entschädigung in Geld verlangen."
§1300 BGB: "Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie eine billige Entschädigung in Geld verlangen."