Ein Bewohner eines Altenheims in Bruchmühlbach-Miesau soll versucht haben eine Pföegern zu erwürgen. (Symbolfoto: picture alliancedpa | Jan-Philipp Strobel)

Staatsanwaltschaft fordert Unterbringung in Psychiatrie

Wollte Bewohner von Altenheim bei Kaiserslautern Pflegerin töten?

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Ein 74-jähriger Mann, der in der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau in einem Altenheim wohnt, soll versucht haben eine Pflegerin zu töten.

Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken wirft dem Senior vor, dass er sich Anfang April unbemerkt von hinten an die Pflegerin angeschlichen hat. Dann soll er ihr unvermittelt einen Schnürsenkel um den Hals gelegt und kräftig zugezogen haben. Laut Überzeugung der Staatsanwaltschaft nahm der Mann dabei zumindest billigend den Tod der Pflegerin in Kauf.

Kolleginnen retten Pflegerin nach Angriff

Die Frau hatte Glück, dass drei Kolleginnen in der Nähe waren, die ihr zur Hilfe eilten. Den drei Kolleginnen gelang es, den 74-Jährigen von seinem Opfer wegzuziehen. Das Opfer erlitt Würgemale am Hals.

74-Jähriger aus VG Bruchmühlbach-Miesau ist schuldunfähig

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft steht außer Frage, dass der 74-Jährige die Tat begangen hat. Allerdings sei er "aufgrund altersbedingter Erkrankungen" schuldunfähig, heißt es im Antrag der Staatsanwaltschaft Zweibrücken. Der Mann war nach der Tat zunächst kurzfristig in einem JVA-Krankenhaus untergebracht. Inzwischen befinde er sich in einer psychiatrischen Einrichtung.

Senior soll in psychiatrischer Einrichtung bleiben

Dort soll er, wenn es nach der nach Staatsanwaltschaft geht, auch dauerhaft bleiben. Einen entsprechenden Antrag hat die leitende Oberstaatsanwältin nun an das Landgericht Zweibrücken gestellt.

Prozess am Landgericht Zweibrücken wird es nicht geben

Da die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der 74-Jährige schuldunfähig ist, wurde keine Anklage erhoben, sondern ein Antrag auf die Unterbringung in der Psychiatrie gestellt. Das ist in solchen Fällen üblich. Hierbei gilt der Grundsatz: "Keine Strafe ohne Schuld." Die dauerhafte Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung gilt in so einem Fall nicht als Strafe, sondern Maßregel zur Besserung oder Sicherung des Beschuldigten.

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