Ein Leben im Pflegeheim kann hohe Kosten verursachen. In etwa belaufen sie sich in Rheinland-Pfalz auf 2.500 bis 4.000 Euro monatlich. Wer aber zahlt die Heimkosten, wenn der Vater oder die Mutter diese nicht selbst aufbringen kann? Müssen dann die Kinder dafür aufkommen?
Zunächst springt das Sozialamt ein, wenn Rente, eigenes Vermögen und Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen nicht ausreichen. Es zahlt "Hilfe zur Pflege". Haben Pflegebedürftige jedoch Kinder fordert der Staat unter Umständen die Kosten von ihnen zurück.
Wie sehen die Regelungen im Detail aus?
- Welche Kosten muss der Heimbewohner selbst zahlen?
- Was übernimmt die Pflegeversicherung?
- Können weitere Kosten hinzukommen?
- Gibt es Zuschüsse der Pflegeversicherung?
- Was ist die "Hilfe zur Pflege"?
- Wann müssen sich Kinder an den Pflegekosten beteiligen?
- Was gehört zum Jahresbruttoeinkommen?
- Wie ist es mit dem Einkommen der Ehepartner der Kinder?
- Können auch die Enkel zu Zahlungen verpflichtet werden?
- Wie wird es unter Geschwistern geregelt?
- Was gilt, sobald ein Ehepartner zuhause, der andere im Heim lebt?
- Können Pflegebedürftige Wohngeld beantragen?
Welche Kosten muss der Heimbewohner selbst zahlen?
Das variiert teils erheblich. Bei städtischen Heimen ist der Anteil meist höher als bei Heimen auf dem Land. Zum Beispiel können die Größe, Lage und Ausstattung des Wohnraums eine Rolle spielen. 2023 lag der gesamte Eigenanteil im ersten Jahr bundesweit durchschnittlich bei rund 2.411 Euro monatlich, in Rheinland-Pfalz bei 2.499.
Was übernimmt die Pflegeversicherung?
Die Pflegeversicherung zahlt immer nur einen festen Betrag. Je nach Pflegegrad übernimmt sie anteilig die Pflegekosten. In der Regel sind diese aber höher als die Leistungen der Versicherung. Daher muss der Pflegebedürftige einen Teil der Kosten für die Versorgung selbst zahlen.
Der Eigenanteil ist bei Pflegegrad 2 bis 5 einheitlich, unterscheidet sich aber von Einrichtung zu Einrichtung (bei Pflegegrad 1 ist ein Umzug ins Heim in der Regel nicht notwendig). Der Bewohner zahlt den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Derzeit beträgt der EEE in Rheinland-Pfalz im Durchschnitt 1.245 Euro.
Unterkunft, Verpflegung und alles, was Pflegebedürftige auch zuhause tragen müssten, müssen sie vollständig selbst zahlen. Diese Kosten können von Heim zu Heim sehr unterschiedlich ausfallen.
Können weitere Kosten hinzukommen?
Ja. Etwa anteilige Zahlungen für Investitionen des Heims, für Um- oder Ausbauten, Renovierungen oder den Brandschutz. Rheinland-Pfalz gibt neben Sachsen und Sachsen-Anhalt als eines von drei Bundesländern keine Förderung zu den Investitionskosten. Verbraucherschützer fordern mehr Transparenz bei diesen Kosten und empfehlen Betroffenen, sich notfalls beraten zu lassen.
Je nach Heim und Bundesland kann der Heimbetreiber den Bewohnern auch einen Beitrag zur Ausbildungsvergütung in Rechnung stellen. Damit sollen die Kosten für die Vergütung von Auszubildenden in der Altenpflege finanziert werden.
Auf eigene Kosten können mit dem Heim vertraglich außerdem Zusatzleistungen vereinbart werden, zum Beispiel einen Vorlese-Service.
Nach Angaben des Sozialministeriums wurden Stand 01.01.2024 in Rheinland-Pfalz durchschnittlich im Monat von den Pflegeheim-Bewohnern gezahlt:
- 1.201 Euro für den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) - ohne Leistungszuschläge der Pflegekassen und Ausbildungsumlagen
- 1.113 Euro für Unterkunft und Verpflegung
- 474 Euro für Investitionskosten
Gibt es Zuschüsse der Pflegeversicherung?
Ja. Seit 2022 wird ab dem Einzug in das Heim ein Zuschlag zu den Eigenleistungen von den Pflegekassen gezahlt. Dieser Zuschuss wurde zu Jahresbeginn 2024 erhöht. Mehr dazu zeigt die folgende Grafik.
Hintergrund ist, Pflegebedürftige bei zunehmender Dauer des Wohnens im Heim finanziell nicht zu überfordern. Daher wird ihr Eigenanteil an der Pflegevergütung schrittweise verringert.
Was ist die "Hilfe zur Pflege"?
Wenn die Rente nicht reicht und das Vermögen aufgebraucht ist, bleibt der Antrag auf "Hilfe zur Pflege". Die Leistungen werden vom Staat bedarfsdeckend erbracht.
Die finanzielle Bedürftigkeit muss nachgewiesen werden. Bei der Berechnung der Bedürftigkeit werden sowohl das Einkommen und das Vermögen der pflegebedürftigen Person als auch das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners herangezogen.
Die Vermögensfreibeträge sind für Alleinstehende auf 10.000 Euro und für Eheleute auf 20.000 Euro angehoben worden. Sollten Kinder im Haushalt leben, kann für diese ein weiterer Freibetrag von je 500 Euro berücksichtigt werden. Besitz wie das eigene Haus, sofern es vom Ehepartner oder den eigenen Kindern bewohnt wird, oder ein Auto werden gesondert betrachtet und sind in der Regel nicht gefährdet.
Vom festgestellten Brutto-Einkommen können Ausgaben abgesetzt werden, unter anderem Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen.
Den Senioren, die auf "Hilfe zur Pflege" angewiesen ist, steht in der Regel auch ein sogenannter Barbetrag (früher "Taschengeld") zu, um die persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Seit 1. Januar 2024 beträgt der Barbetrag 152,01 Euro.
Wann müssen sich Kinder an den Pflegekosten beteiligen?
Seit dem 1. Januar 2020 sind Kinder erst ab einem Einkommen von 100.000 Euro brutto im Jahr zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet. Wichtig ist: Eltern können ihre Kinder nicht von der Verantwortung für Unterhaltszahlungen befreien.
Was gehört zum Jahresbruttoeinkommen?
Vorhandenes Vermögen wird nicht berücksichtigt. Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung werden dagegen einbezogen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Ausgaben geltend zu machen, etwa für die Ausbildung der eigenen Kinder, um dadurch das eigene Einkommen zu reduzieren. Die Berechnung des Gesamteinkommens ist also immer ein Einzelfall.
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Wie ist es mit dem Einkommen der Ehepartner der Kinder?
Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des Kindes. Sollten Sie also nur zusammen mit dem Einkommen Ihres Ehepartners auf mehr als 100.000 Euro kommen, verpflichtet das nicht zum Unterhalt für Ihre Eltern – nur Ihr eigenes Einkommen gilt. Als Schwiegertochter oder Schwiegersohn ist man nicht zu Zahlungen verpflichtet.
Können auch Enkelkinder zu Zahlungen verpflichtet werden?
Nein. Nur wer mit dem Hilfsbedürftigen im ersten Grad verwandt ist, muss zahlen. Enkelkinder können also nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Das gilt auch für Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten.
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Wie wird es unter Geschwistern geregelt?
Gibt es mehrere Geschwister, von denen mindestens eines ein Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro hat, wird es komplizierter: Zunächst wird ausgerechnet, wie viel jedes Kind anhand seiner Einkommensverhältnisse anteilig zahlen müsste. Im zweiten Schritt wird geprüft, welche Kinder über der 100.000-Euro-Marke liegen. Es kann also sein, dass einzelne Kinder zahlen müssen, ihre Geschwister aber nicht.
Was gilt, sobald ein Ehepartner zuhause, der andere im Heim lebt?
Der zu Hause verbleibende Ehe-/Lebenspartner muss sich an den Heimkosten beteiligen. In diesem Fall gilt das Gesetz mit der 100.000-Euro-Grenze nicht. Neben dem Einkommen werden auch die Vermögenswerte geprüft. Ein sogenanntes Schonvermögen von insgesamt 20.000 Euro bei Eheleuten bleibt anrechnungsfrei. Als Schonvermögen gilt auch ein angemessener Betrag, der für die eigene Bestattung und Grabpflege zweckgebunden angelegt wurde.
Können Pflegebedürftige Wohngeld beantragen?
Ja. Vor dem Hintergrund der steigenden Energiepreise trat Anfang 2023 das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft. Damit erhöhte die Bundesregierung das Wohngeld und den Kreis der Anspruchsberechtigten. Auch Menschen in Pflegeheimen können seither davon profitieren. Wohngeld erhält nur, wer nicht bereits Hilfe zur Pflege bezieht.
Der Gesetzgeber berechnet die Höhe des Anspruchs nach dem Mietniveau der Region, in dem sich das Heim befindet. Im Antrag für das Wohngeld müssen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen. Das Schonvermögen beträgt hier 60.000 Euro bei Alleinstehenden und 90.000 Euro bei Paaren.