Nein, es ist kein Aprilscherz. Cannabis ist nach jahrzehntelanger Diskussion legal. Besitz und Anbau sowie der Konsum sind für Volljährige mit zahlreichen Vorgaben erlaubt. Erwachsene ab 18 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit von nun an 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. In der eigenen Wohnung sollen drei Cannabispflanzen erlaubt sein und bis zu 50 Gramm zum Eigenkonsum aufbewahrt werden dürfen.
Zum 1. Juli 2024 werden außerdem nicht kommerzielle Anbauvereinigungen für Volljährige erlaubt - sogenannte "Social Clubs". In diesen dürfen bis zu 500 Mitglieder Cannabis gemeinschaftlich anbauen und untereinander zum Eigenkonsum abgeben - im Monat höchstens 50 Gramm je Mitglied. Kiffen im öffentlichen Raum soll aber unter anderem in Schulen, Sportstätten und in Sichtweite zu solchen Einrichtungen verboten werden.
Kiffen am Steuer - ist das erlaubt?
Im Straßenverkehr soll es einen entsprechenden Grenzwert an THC im Blut geben, so das Bundesgesundheitsministerium. Laut Expertinnen und Experten soll dieser bei 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum liegen. Um dies durchzusetzen, bedarf es aber noch einer Gesetzesänderung durch den Bundestag. Bis dahin greifen in Rheinland-Pfalz noch die bisherigen Vorgaben. Derzeit gilt nach Angaben des Mainzer Innenministeriums ein Grenzwert von einem Nanogramm pro Milliliter Blutserum. "Daran orientieren wir uns so lange, bis ein anderer Grenzwert festgelegt wurde", erklärte eine Sprecherin.
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Vorgaben für Anbauvereinigungen
Die Zulassung und die Überwachung der Anbauvereinigungen wird im Land in der Verantwortung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) liegen. Dafür wird nach Angaben des Sozialministeriums in Mainz eine landesrechtliche Regelung vorbereitet. Die Behörde ist im Land auch für das Thema Suchtprävention zuständig.
Auf die Anbauvereinigungen kommen einige Regelungen zu. So müssen sie laut Bundesgesundheitsministerium eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften sein. Sie werden Grundsätzen des Vereinsrechts unterliegen, andere Rechtsformen sind demnach nicht zugelassen. Eine bloße Eintragung in das Vereins- oder Genossenschaftsregister genügt allerdings nicht. Die Clubs brauchen in Rheinland-Pfalz eine Zulassung vom LSJV. Um diese zu bekommen, müssen neben der Begrenzung auf maximal 500 Mitgliedern auch andere Faktoren beachtet werden. Zum Beispiel müssen sie etwa eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung haben. Zudem muss ein Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen gewahrt werden.
Rheinland-Pfalz will die Zahl dieser Vereine in einer Stadt oder einem Landkreis auf einen pro 6.000 Einwohner begrenzen. Damit soll unter anderem verhindert werden, dass in ländlichen Regionen große Anbauflächen entstehen, heißt es aus dem zuständigen Sozialministerium.
Handlungsanleitung für die Polizei in RLP
Die rheinland-pfälzische Polizei ist nach Angaben des Innenministeriums gut auf die Teillegalisierung vorbereitet. Innenstaatssekretärin Nicole Steingaß sagte dem SWR, die Polizei befasse sich schon länger mit dem Thema. Die Polizistinnen und Polizisten im Streifendienst hätten eine Handlungsanleitung bekommen. Die Praxis werde zeigen, ob man nachjustieren müsse, so Steingaß. Finden Polizisten zum Beispiel bei einer Personenkontrolle Cannabis, müssen sie gegebenenfalls prüfen, ob es mehr ist als die erlaubte Menge.
Experten fordern Präventionskampagnen für junge Menschen
Mit Blick auf die kontrollierte Freigabe von Cannabis haben sich zahlreiche Experten für mehr Präventionskampagnen für Jugendliche und junge Erwachsene ausgesprochen, beispielsweise die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (DGPPN). Das Sozialministerium in Mainz will sich nach eigenen Angaben im anstehenden Doppelhaushalt für eine weitere Stärkung der Suchtprävention einsetzen. Minister Alexander Schweitzer (SPD) sieht allerdings auch den Bund in der Verantwortung. Der solle die Länder bei dieser Aufgabe unterstützen.
Das Bildungsministerium betont auf Anfrage, unabhängig von dem Cannabisgesetz sei Suchtprävention ein "kontinuierlicher pädagogischer Auftrag der Schule". Derzeit werde ein Leitfaden zum Thema Cannabis vom Fachbereich Suchtprävention des LSJV entwickelt und anschließend Schulen zur Verfügung gestellt. Auch gebe es landesweite Präventionsangebote, eines mit Namen "Cannabis - Quo vadis?" mit Informationen zu Methoden zur Förderung einer Risikokompetenz. Darüber hinaus werde auf dem Bildungsserver in Kürze auf Angebote und Materialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen zum Thema Cannabis hingewiesen.