Durfte das Land in der Corona-Pandemie zusätzliche Schulden machen? Ja, hat der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg am Mittwoch geurteilt und damit eine Klage der FDP-Landtagsfraktion abgelehnt. Es habe keine ersichtliche Verletzung von eigenen Rechten der Oppositionsfraktion vorgelegen, teilte Richter Malte Graßhof in Stuttgart mit. "Das Budgetrecht ist ausschließlich ein Recht des Landtags als Gesamtorgan, nicht jedoch ein eigenes Recht der Fraktionen." FDP-Fraktionschef Hans-Ulrich Rülke sprach dennoch von einem Erfolg. Die Klage habe dafür gesorgt, dass das Bewusstsein für die Schuldentilgung im darauffolgenden Jahr eingesetzt habe.
In dem Organstreitverfahren wollten die FDP klären lassen, ob die Landesregierung im Sommer mit Verweis auf die Corona-Krise erneut die Ausnahmeklausel der Schuldenbremse in Anspruch nehmen durfte. Die Koalition hatte sich im dritten Nachtrag für den Doppeletat 2020/2021 etwa 940 Millionen Euro an Kreditrechten gesichert, um sich für die Risiken der Corona-Krise zu wappnen.
Schuldenbremse zur Abfederung der Pandemie ausgesetzt
Der Gesetzgeber machte damals erneut von der Ausnahmeklausel der Schuldenbremse Gebrauch, indem er die Pandemie zur Naturkatastrophe erklärte. Am Ende wurde das ganze Geld nicht abgerufen. Aus Sicht der FDP verstieß die Koalition damit aber trotzdem gegen die Schuldenbremse. Nach Auffassung der FDP-Fraktion verletzt die Kreditaufnahme die Regeln der Landesverfassung. Dadurch würden sowohl die Fraktion als auch der Landtag in seinen Rechten verletzt. Die Liberalen sind der Meinung, dass der Überschuss im Haushalt des Landes ausgereicht hätte, um die nötigen Ausgaben zu decken.
Die Schuldenbremse in der Landesverfassung schließt neue Kredite nicht generell aus, es gibt aber strenge Kriterien. Im Fall einer Naturkatastrophe oder bei einer außergewöhnlichen Notsituation kann das Land neue Schulden aufnehmen, muss aber einen Tilgungsplan vorlegen. Die Schuldenbremse erlaubt zudem, auf konjunkturelle Schwankungen zu reagieren.