Die Zahl der Abschiebungen in Baden-Württemberg ist im vergangenen Jahr wieder leicht gestiegen. Insgesamt wurden 1.650 Menschen abgeschoben. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken im Bundestag hervor. Wegen der Corona-Pandemie waren die Zahlen in den Jahren 2020 und 2021 stark gesunken - auf 1.383 beziehungsweise 1.320 Menschen. 1.021 ausreisepflichtige Menschen verließen das Land im vergangenen Jahr freiwillig.
Viele Menschen eigentlich zur Ausreise verpflichtet
Fast 39.400 Menschen in Baden-Württemberg waren zudem zum Stichtag 31. Dezember 2022 ausreisepflichtig. Mehr als jeder Zehnte stammt aus Gambia (12,2 Prozent), 4.526 der Ausreisepflichtigen mit abgelehntem Asylantrag kamen aus Nigeria (11,5 Prozent). Es folgen der Irak (11,2 Prozent), Afghanistan (7,3 Prozent) und die Türkei (4,6 Prozent). Damit unterscheidet sich die Lage von anderen Bundesländern: In Berlin beispielsweise stammen knapp 18 Prozent aus Moldau, bei fast jedem zehnten Ausreisepflichtigen dort ist das Herkunftsland unbekannt. In Bayern stammten die meisten Ausreisepflichtigen 2022 aus dem Irak.
Zuletzt Abschiebung eines Heilbronners Sonderstab in BW: Bisher 313 Intensivtäter abgeschoben
Die Abschiebung von Straftätern scheitert oft an der Bürokratie. Deshalb wurde 2018 der Sonderstab "Gefährliche Ausländer" gegründet. Der Leiter sieht seine Abteilung als Feuerwehr.
Gentges bezeichnet Abschiebungen als "wichtiges Signal"
Landesmigrationsministerin Marion Gentges (CDU) begrüßt die Veränderung der Abschiebungszahlen. "Die Zunahme von Abschiebungen aus Baden-Württemberg ist ein wichtiges und richtiges Signal. Das Asylsystem basiert auf dem Grundgedanken, dass bleiben kann, wer schutzbedürftig ist, das Land aber verlassen muss, wer keinen Schutzgrund hat", sagte Gentges. Wer diesen Grundgedanken verkenne, fördere eine "regellose und unkontrollierte Migration", mahnte die Ministerin.
"Mit der entsprechenden Unterstützung des Bundes könnten wir noch konsequenter vorgehen." Natürlich werde niemand abgeschoben, wenn ein individuelles Abschiebungsverbot vorliege, betonte Gentges. "Eine reine, meist wirtschaftliche, "Perspektivlosigkeit" in anderen Ländern ist für sich genommen aber kein Asylgrund."
Mehrheit der Ausreisepflichtigen ist geduldet
Laut Bundesregierung waren deutschlandweit insgesamt 304.308 Ausländer ausreisepflichtig, davon verfügte die Mehrheit (248.145) über eine sogenannte Duldung. Geduldete bleiben ausreisepflichtig, dürfen aber vorübergehend bleiben, weil sie nicht abgeschoben werden können, etwa weil sie keine Ausweisdokumente haben oder eine Krankheit. Auch in Baden-Württemberg verfügte die große Mehrheit der Ausreisepflichtigen über eine Duldung, nur 5.149 der insgesamt 39.386 Ausreisepflichtigen war den Angaben zufolge ohne Duldung.
"Abschiebungen und Zurückschiebungen nehmen wieder deutlich zu", kommentierte die Bundestagsabgeordnete Clara Bünger (Linke) die Zahlen. Allzu oft würden dadurch Menschen unter Androhung oder Anwendung von Gewalt an Orte zurückgezwungen, an denen ihnen Krieg, Folter, willkürliche Haft, extreme Armut oder Perspektivlosigkeit drohten.
VGH-Urteil um Abschiebung eines Afghanen schafft neuen Grundsatz
Ein Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim kann nun Entscheidungen bei Abschiebungen nach Afghanistan beeinflussen. Ein nach Deutschland geflüchteter Afghane darf nach dem Gerichtsurteil nicht in seine Heimat abgeschoben werden, weil ihm dort wirtschaftliches Elend droht.
Die Klage des jungen Mannes auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz hatte das Gericht aber abgewiesen, teilte der VGH am Dienstag mit. Er sei zuvor in seiner Heimat nicht verfolgt worden und es sei auch nicht damit zu rechnen, dass er bei seiner Rückkehr gezielt verfolgt werde.
Dennoch könne er nicht nach Afghanistan abgeschoben werden, weil er dort seine elementarsten Bedürfnisse wie Nahrung oder ein Bett nicht befriedigen könne. "Daher ist die Bundesrepublik Deutschland vom VGH mit dem Urteil verpflichtet worden, festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein nationales Abschiebungsverbot besteht", hieß es in dem Berufungsverfahren. Es handele sich um das erste Urteil des VGH nach dem Machtwechsel in Afghanistan und daher um eine Grundsatzentscheidung.