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Freiwillig in die Rente einzahlen - bringt das was?

Stand
Autor/in
Rainer Thienel

Rund ein Drittel aller Erwerbstätigen arbeitet Teilzeit. Und viele haben auch in ihrem Leben mal eine berufliche Auszeit gehabt. Das kann bei der Berechnung der Rente oft ungeahnte Folgen haben. In einigen Fällen kann man aber selbst aktiv etwas für eine höhere Rente tun.

Eine Lösung: Freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen. Wann ist das möglich?

Wer arbeitet oder Sozialleistungen bezieht, ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und hat leider keine Berechtigung, freiwillige Beiträge einzuzahlen. Das trifft inbesondere Erwerbstätige, die in Teilzeit arbeiten. Sie können das Defizit im Rentenkonto nicht durch freiwillige Einzahlungen ausgleichen. Anders sieht es bei Selbständigen aus oder bei Menschen, die eine Zeit nicht erwerbstätig sind. Sie können durch freiwillige Einzahlungen in die Rentenversicherung Ansprüche erwerben.

Welche Fristen sind zu beachten?

Den Antrag auf freiwillige Einzahlung in die Rentenversicherung kann ich nur bis zum 31. März des Folgejahres stellen. Weiter zurück in die Vergangenheit geht es nicht. Ich kann hierüber keine Lücken schließen, die möglicherweise vor einigen Jahren entstanden sind.

Was ist der Unterschied zur Sonderzahlung?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten von Sonderzahlungen in die Rentenversicherung, die auch für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sinnvoll sein können. Die wohl bekannteste Form ist die Sonderzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung. Immer wenn ich die Möglichkeit habe, eine Altersrente mit Abschlag anzutreten, habe ich auch die Möglichkeit, diesen Abschlag auszugleichen. Dies kann beispielsweise bei Renteneintritt vor Erreichen der Altersgrenze zur Regelaltersrente Sinn machen. In diesem Fall kann man ab dem 55. Lebensjahr Sonderzahlungen leisten. Dieser Anspruch gilt maximal bis zum Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente. Der Arbeitsnehmer kann sich quasi die entgehenden Rentenansprüche zurückkaufen.

Die Sonderzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung beläuft sich meist auf einen hohen fünfstelligen Betrag. Um 100€ monatliche Rentenminderung auszugleichen, ist eine Sonderzahlung in Höhe von rund 25.000€ nötig. Das lohnt sich nur, wenn ich voraussichtlich mindestens 20 Jahre diese Rente beziehe. Die Sonderzahlung kann sich aber in einigen Fällen auch schon bei kürzerer Rentenbezugsdauer rechnen: Zum einen verkürzen die jährlichen Rentenerhöhungen, die üblicherweise zum 1. Juli eines Jahres erfolgen, diesen Zeitraum. Außerdem ist die Sonderzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung von der Steuer absetzbar. Habe ich in einem Jahr hohe Einnahmen zu erwarten, kann ich die steuerliche Belastung daher deutlich senken, indem ich in mein Rentenkonto einzahle. Auch damit rechnet sich diese Sonderzahlung schneller, weil ich Steuern spare. Dabei gibt es einiges zu beachten, deswegen sollte man im Zweifel eine Steuerberatung hinzuziehen.   

Wie erfahre ich, welche Zeiten die Rentenversicherung von mir berücksichtigt hat?

Die Deutsche Rentenversicherung informiert alle Erwerbstätigen einmal im Jahr schriftlich, mit welcher Altersrente sie zu rechnen haben. Die Angaben berufen auf den bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Beitragszeiten. Welche das genau sind, und ob möglicherweise Zeiten falsch erfasst sind, kann man durch eine sogenannte Kontenklärung feststellen lassen. Dabei kann man auch für fehlende Zeiten Nachweise einreichen, und die dann festgestellten Beitragszeiten werden festgeschrieben.

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Rainer Thienel