Soziale Medien

Urheberrecht: So teuer ist es, fremde Bilder, Videos oder Musik zu posten

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Von Autor/in Annika Erbach

Eine Abmahnung oder Rechnung vom Urheber oder Anwalt in der Post? Fremde Fotos, Clips oder Musik in sozialen Medien wie Facebook oder Insta zu posten, kann ins Geld gehen.

Einfach mal ein hübsches Bild aus dem Internet nehmen, um auf Facebook mitzuteilen, dass man im Urlaub ist: Sieht schön aus – kann aber auch ganz schön teuer werden, wenn sich der Fotograf oder sein Anwalt meldet wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Das gilt nicht nur für Fotos, sondern auch bei Musik, wenn man sie ungefragt in den sozialen Medien - etwa auf Facebook, Tiktok oder Instagram – verwendet. Viele dieser Werke von anderen Personen sind nämlich urheberrechtlich geschützt. Worauf es zu achten gilt. 

Verwendung von fremden Fotos: Wie viel Geld kann der Urheber verlangen? 

Verwendet man in den sozialen Medien zum Beispiel ein fremdes Foto, kann der Urheber rechtlich dagegen vorgehen. Aber wie viel Geld als Schadensersatz können Fotografen und Urheber von Bildern verlangen? 

Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ( Link: MFM - BVPA - Bundesverband professioneller BildanbieterBVPA – Bundesverband professioneller Bildanbieter ) stellt jedes Jahr eine Liste mit den aktuell üblichen Honoraren für Fotografien zusammen. Diese Liste dient im Fall einer Urheberrechtsverletzung als Orientierung zur Berechnung der Schadensersatzansprüche.

„Man muss sich immer fragen, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie sich im Vorfeld über eine Lizenz verständigt hätten", sagt Martin Gerecke, Rechtsexperte im Bereich Social Media. Er erlebt immer wieder, dass Nutzer der sozialen Medien unwissentlich gegen Urheberrechte verstoßen und mit hohen Schadenersatzforderungen konfrontiert werden.  

Ist ein Foto, das gegen Urheberrechte verstößt, über ein Jahr auf einer gewerblichen Seite online, können Fotografen laut der MFM-Tabelle von 2025 über 1.000 Euro Schadensersatz verlangen. Ein zusätzlicher Aufschlag von 100 Prozent bei Nichtnennung des Urhebers sei außerdem eine gängige Praxis, meint Gerecke. Privatpersonen würden weniger zahlen müssen, kämen aber auch nicht ohne Zahlung davon.

Vorsicht beim Erstellen von Memes und GIFs auf Social Media  

Ein Meme ist meist ein lustiges Bild oder ein Video, das in den sozialen Medien geteilt wird. Oft werden dafür Bilder und Videoausschnitte aus Filmszenen verwendet. Was viele Nutzer der sozialen Medien nicht ahnen: Das Teilen von GIFs und Memes kann ziemlich teuer werden. Denn auch diese kurzen Filmszenen und Comicclips sind urheberrechtlich geschützt, können derzeit aber in Ausnahmefällen genutzt werden. 

Eine Ausnahme stellt der Paragraph § 51a UrhG dar. Demzufolge ist es erlaubt, fremde Werke zum Zweck der Parodie oder des Pastiches zu verwenden. Allerdings müssen die urheberrechtlich geschützten Bilder und Videos dann in veränderter Form erscheinen und zum Beispiel mit einem Text versehen werden. Eine Textbegleitung allein ist allerdings in der Regel nicht ausreichend.

Das Problem: Was als eine ausreichende Veränderung gilt, ist nicht genau genug definiert. Diese Regelung wird zurzeit vom Europäischen Gerichtshof (EGH) geprüft. Rechtsexperte Martin Gerecke befürchtet, dass die freie Verwendung von Memes im Internet zukünftig viele Abmahnungen mit sich bringen könnte. 

Instagram & Co: Achtung bei der Verwendung von Musikbibliotheken 

Soziale Medien, wie zum Beispiel Instagram, haben plattformeigene Musik-Bibliotheken. In diesen findet sich, einfach zugänglich, bekannte und beliebte Chart-Musik. Menschen mit einem Business-Konto müssen hier aufpassen: Die Musik der plattformeigenen Bibliotheken ist meist nur für die persönliche und nicht für die kommerzielle Nutzung bestimmt. Allerdings haben Nutzer von Business-Konten zum Beispiel bei Instagram oft trotzdem Zugang zur Bibliothek. 

Nutzt man die Musik für Werbeposts oder für seinen Business-Account, ist das aus rechtlicher Sicht meist nicht zulässig. Schwierig ist es auch, wenn Menschen auf ihren Geschäftskanälen auch Privates posten und sich dann an der Musikbibliothek bedienen. Bei solchen Konten ist eine Unterscheidung zwischen geschäftlich oder privat kaum möglich.  

"Ich habe auch ein Business-Konto auf Instagram, und ich kann auf die große Chart-Bibliothek zugreifen. Alle Postings, die ich auf Instagram posten würde, sind geschäftliche Postings, weil sie dienen, zumindest indirekt dazu, mich auch als Anwalt zu bewerben. Das heißt, ich durfte keinen Song aus der großen Chart-Bibliothek nehmen, so verführerisch das auch ist. Aber diese wird mir angeboten“, erzählt Gerecke. 

Bei Musik die Urheberrechte zu verletzen, kann teuer werden. Denn im Gegensatz zu Bildern gibt es hier keine Kostenregelung. "Dann werden horrende Summen gefordert, und man ist sich unsicher, was man zahlen soll. Und dann ist man wie auf dem Basar", sagt Martin Gerecke. Auf die Nutzer könnten dann schnell fünfstellige Summen zukommen. 

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Annika Erbach
Onlinefassung
Silja Kopp
Marco Grisafi