Die TKDZ GmbH betreibt den Josefstollen in Wellen an der Obermosel.

Trierer Verwaltungsgericht weist Klage ab

Bergbaufirma darf in Wellen keinen asbesthaltigen Schotter einlagern

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Maximilian Storr
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Die TKDZ GmbH wollte in ihrem Bergwerk Asbest-Schotter aus Italien einlagern. Das zuständige Landesamt verweigerte die Genehmigung. Zurecht, wie ein Trierer Gericht nun bestätigt.

Das Trierer Verwaltungsgericht hat die Klage der TKDZ GmbH in Wellen abgewiesen. Der zur Porr Gruppe gehörende Bergbaubetrieb wollte asbesthaltigen Gleisschotter aus Italien einlagern, um unterirdische Hohlräume in den Stollen des Bergwerks aufzufüllen. Sie sind beim Abbau von Gestein entstanden.

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Das Verwaltungsgericht Trier muss seit Montag klären, ob die TKDZ GmbH unterirdische Hohlräume im Bergwerk Wellen an der Obermosel mit asbesthaltigem Schotter auffüllen darf.

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Landesamt verweigerte TKDZ die Genehmigung

Grundsätzlich hat das Unternehmen bereits seit 2009 einen Sonderbetriebsplan, um Abfälle in den Stollen zu verfüllen. Doch für jede Art von Abfall bedarf es einer gesonderten Genehmigung. Und die hat die TKDZ für den asbesthaltigen Schotter vom zuständigen Landesamt für Geologie und Bergbau nicht erhalten.

Das Unternehmen hat dagegen geklagt und vor Gericht argumentiert, dass es sich bei dem Schotter nicht um krebserregenden Asbest handle, sondern um Asbest natürlichen Ursprungs und in geringer Menge. Deshalb sei der Schotter nicht als gefährlicher Abfall einzustufen und zu genehmigen.

Gericht verweist auf italienische Behörden

Das sieht das Verwaltungsgericht in Trier aber anders. Es verweist darauf, dass der Gleisschotter in Italien als gefährlich deklariert wurde. Solange eine anderweitige Einstufung durch deutsche Behörden indes nicht erfolgt sei, müsse die Einstufung der italienischen Behörden als maßgeblich betrachtet werden, schreibt das Gericht in einer Pressemitteilung.

Die TKDZ GmbH betreibt den Josefstollen in Wellen an der Obermosel.
Die TKDZ GmbH betreibt den Josefstollen in Wellen an der Obermosel.

Anforderungen des Arbeitschutztes nicht nachgewiesen

Weiter heißt es: Die Klägerin habe zur Überzeugung des Gerichts auch nicht nachgewiesen, dass der Gleisschotter tatsächlich keine gefährlichen Stoffe enthalte. Das Unternehmen hätte lediglich eine Laborprobe vorgelegt. Nach den rechtlichen Vorgaben wären aber rund 600 Proben notwendig gewesen.

Bemängelt wird außerdem, dass die Anforderungen des Arbeitsschutzes in den Unterlagen nicht hinreichend nachgewiesen wurden. Das Unternehmen habe zum Beispiel kein Konzept dargelegt, "welches gewährleiste, dass der gesamte Versatz zur Vermeidung der Entstehung asbesthaltiger Stäube hinreichend durchfeuchtet werde."

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