Die Kläger halten ihre zwei Minischweine in ihrem Garten in einem allgemeinen Wohngebiet in Haßloch (Kreis Bad Dürkheim). Nachbarn hatten sich darüber beschwert. Daraufhin hatte die Kreisverwaltung das Ehepaar aufgefordert, die Tiere von ihrem Grundstück zu entfernen. Dagegen reichte das Ehepaar Klage ein.
Sie argumentierten, dass Minischweine zu den Kleintieren gehören und dass das Veterinäramt die Sauberkeit des Geheges bestätigt habe. Außerdem sei ihr Wohnort durch seinen "dörflich-ländlichen Charakter" und viel Landwirtschaft drumherum geprägt. Minischweine würden da gut hineinpassen.
Verwaltungsgericht Neustadt: Minischweine zu groß für Wohngebiet
Das Gericht folgte jedoch der Kreisverwaltung: Minischweine könnten zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen in dem Wohngebiet führen und seien dort daher nicht erlaubt.
Minischweine könnten bis zu hundert Kilogramm schwer werden und seien deshalb eher mit Ziegen, Hängebauchschweinen oder Schafen zu vergleichen als mit für Wohngebieten üblichen Haustieren wie Hunden, Katzen oder Hasen.
Gegen das Urteil können die Kläger innerhalb eines Monats Berufung einlegen.