Das Thema Fahrerflucht wird erneut beim Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar diskutiert, der am Mittwoch begonnen hat. Zunächst wollte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) vorschlagen, Fahrerflucht bei leichteren Fällen ohne Personenschaden nur noch als Ordnungswidrigkeit und nicht mehr als Straftat zu behandeln, wie das auch in vielen europäischen Nachbarländern der Fall ist. Nach Rückmeldungen aus den Bundesländern und von Verbänden ist das nun vom Tisch. Fahrerflucht bleibt also eine Straftat!
Stattdessen will Buschmann noch bis zum Sommer einen Gesetzentwurf zur Änderung des Paragrafen 142 StGB "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" vorlegen. Danach müssen die Verursacher eines "Parkremplers" nicht mehr stundenlang auf den Geschädigten oder die Polizei warten, sondern können den Schaden per Smartphone an eine Digitale Schadenstelle melden. "Es ist viel praxistauglicher, wenn man Daten und Fotos des Vorfalls einfach an eine digitale Meldestelle schicken kann, vorausgesetzt, dass keine Person zu Schaden kam", teilte das Bundesjustizministerium auf SWR-Anfrage mit.
Bis es soweit ist, beantworten wir im Folgenden die wichtigsten Fragen zum Thema Fahrerflucht.
Was ist Fahrerflucht?
Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?
Welche Strafen drohen?
Welche Strafen bei Unfallflucht ohne Personenschaden?
Welche Strafen bei Unfallflucht mit Personenschaden?
Warum Fahrerflucht nachträglich melden?
Wann liegt eine Fahrerflucht vor?
Rempeln Sie beim Ausparken ein anderes Fahrzeug an ("Parkrempler") und fahren weg oder entfernen sich nach einem Unfall vom Unfallort, begehen Sie Fahrerflucht. Nach der aktuellen Gesetzeslage ist das eine Straftat, die von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt wird und auch mit Gefängnis geahndet werden kann.
"Parkrempler": Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?
Klares Nein! Sie müssen zunächst warten, ob die Fahrerin oder der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs zurückkommt. Als angemessene Wartezeit gelten dabei 20 bis 60 Minuten. Ist diese Zeit verstrichen, ohne dass der oder die Geschädigte auftaucht, müssen Sie die Polizei informieren und den Schaden melden. Mit der geplanten digitalen Schadenstelle wären lange Wartezeiten hinfällig.
Welche Strafen drohen bislang?
Laut §142 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann eine Fahrerflucht mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis maximal drei Jahren bestraft werden. Besonders streng wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort geahndet, wenn es einen Personenschaden gibt, also Menschen verletzt werden. Aber auch wer sich bei einem sogenannten Parkrempler mit ein paar Kratzern am Kotflügel des anderen Autos aus dem Staub macht, begeht eine Fahrerflucht.
Darüber hinaus können zwei bzw. drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot von maximal drei Monaten oder sogar der Führerscheinentzug drohen. Wie hoch das Strafmaß ist, richtet sich nach dem Ausmaß des Schadens. Daher wird jede Fahrerflucht individuell betrachtet und im Einzelfall entschieden.
Was sind die Strafen bei Fahrerflucht ohne Personenschaden?
- Der Schaden beträgt weniger als 600 Euro: In der Regel wird eine Geldstrafe verhängt und das Verfahren wird eingestellt.
- Der Schaden liegt unter 1.300 Euro: Die Geldstrafe beträgt ein Monatsgehalt. Zudem drohen zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von höchstens drei Monaten.
- Der Schaden liegt über 1.300 Euro: Diese Summe kann schon bei einer Beule im Kotflügel erreicht werden und jetzt wird es für den Fahrerflüchtigen teuer: Die Geldstrafe kann mehr als ein Monatsgehalt betragen, hinzu kommen drei Punkte in Flensburg und der Führerschein ist mindestens für ein halbes Jahr weg.
Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht mit Personenschaden?
- Zusätzlich zur drohenden Strafe von drei Jahren Haft bei Fahrerflucht, kommen jetzt noch Strafen für unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) in Form einer Geldstrafe oder Haftstrafe von bis zu einem Jahr hinzu.
- Gibt es nicht nur Verletzte, sondern auch Todesopfer und Sie begehen Unfallflucht, droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. Die Strafe wegen Fahrerflucht kommt noch oben drauf!
Wie lange kann ich meine Fahrerflucht melden?
Wenn Sie unüberlegt Fahrerflucht begangen haben, sollten Sie sich unbedingt innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei selbst anzeigen! Das raten Anwälte. Eine Selbstanzeige schützt zwar nicht vor der Strafverfolgung, sie wirkt sich aber in der Regel strafmildernd aus.