Zwei Männer gehen zur Landeserstaufnahmestelle (LEA) in Ellwangen (Ostalbkreis).

Fall Alassa M.

Einsatz in LEA Ellwangen: Geflüchteter reicht Verfassungsbeschwerde ein

Stand
Autor/in
Michael Ströbel

Die Abschiebung eines Kameruners aus der Landeserstaufnahmestelle in Ellwangen hatte 2018 für viel Aufsehen gesorgt. Nun soll der Fall vor das Bundesverfassungsgericht.

Der ehemals in der Landeserstaufnahmestelle (LEA) Ellwangen (Ostalbkreis) untergebrachte Flüchtling Alassa M. hat wegen eines Polizeieinsatzes zu seiner Abschiebung im Jahr 2018 eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Wie das Bundesverfassungsgericht bestätigte, sei die mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und PRO ASYL eingereichte Beschwerde am Donnerstag eingegangen.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich den Organisationen zufolge gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni dieses Jahres, das nach ihrer Auffassung das Grundrecht auf Schutz der Wohnung verletzt habe. Das teilten sie am Donnerstag mit.

Kameruner wurde nachts aus seinem Zimmer geholt

Im Fall Alassa M. ging es um eine geplante Abschiebung im Juni 2018 in der LEA Ellwangen. Polizeibeamte hatten damals das Zimmer des Kameruners in der Nacht betreten, um ihn abzuschieben. Gegen dieses Vorgehen hatte er geklagt, war allerdings vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gescheitert. Die Richter ließen eine Revision zu, um grundsätzlich klären zu lassen, ob ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft wie der Landeserstaufnahmestelle denselben Schutz genießt wie eine Wohnung.

Ellwangen

Fall in Ellwangen vor Bundesverwaltungsgericht Polizei darf Zimmer in Flüchtlingsunterkünften betreten

Die Polizei darf ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft ohne Durchsuchungsbeschluss betreten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschieden.

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Das Bundesverwaltungsgericht entschied dann im Juni dieses Jahres: Zimmer in Flüchtlingsunterkünften seien als Wohnungen anzusehen, die einem besonderen grundrechtlichen Schutz unterliegen. Zugleich hat das Gericht in Leipzig es aber als rechtmäßig eingestuft, dass die Polizei das Zimmer eines Flüchtlings betritt, um ihn zur Abschiebung abzuholen. Das bloße Betreten eines Zimmers oder einer Wohnung sei keine Durchsuchung, für die laut Verfassung eine vorherige Anordnung eines Richters nötig wäre (Az.: BVerwG 1 C 10.22).

Anwältin verweist auf Unverletzlichkeit der Wohnung

Die Flüchtlingsorganisationen sehen durch das Urteil den grundrechtlichen Schutz der Wohnung entkernt. "Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist wenig wert, wenn staatliche Akteure die Zimmer in Erstaufnahmeeinrichtungen nach Belieben und sogar nachts betreten können", kritisierte GFF-Rechtsanwältin Sarah Lincoln.

Gerade Geflüchtete, die häufig durch Krieg, Verfolgung und Flucht schwer traumatisiert seien, bräuchten einen geschützten Rückzugsraum. "Warum kann die Polizei nicht klopfen und warten, bis ich an die Tür komme? Stattdessen stürmt sie einfach nachts mein Zimmer, ohne Vorankündigung, ohne Abwarten und vor allem ohne einen Durchsuchungsbeschluss", kritisiert der Beschwerdeführer Alassa M..

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