Kosten für einen Hund übernimmt das Jobcenter nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom Montag nicht. Geklagt hatte ein Langzeitarbeitsloser aus dem Rems-Murr-Kreis. Er wollte die Zahlung für Anschaffung und Haltung des Hundes durch das zuständige Jobcenter erreichen. Seine Begründung: Er brauche den Hund als soziale Unterstützung während und nach der Corona-Pandemie, um mit den Folgen der Isolation besser fertig zu werden. Der Hund gebe ihm Tagesstruktur und ermögliche es ihm, soziale Kontakte zu knüpfen.
200 Euro pro Monat für Futter und Hundesteuer
Die Kosten bezifferte er auf 2.000 Euro für die Anschaffung sowie 200 Euro monatlich für Futter und Hundesteuer. Wie schon vor dem Sozialgericht Stuttgart, blieb der Kläger jetzt auch vor dem Landessozialgericht erfolglos. Das Gericht stellte nicht in Frage, dass der Hund dem Kläger soziale Zuwendung und ein Familienersatz sein könne. Doch eine Rechtsgrundlage für Mehrbedarf wegen Tierhaltung sehe das Sozialgesetzbuch nicht vor, urteilten die Richter.
Soziale Kontakte auch ohne Hund möglich
Hundehaltung gehöre nicht zu dem durch das Bürgergeld gewährleisteten Existenzminimum. Auch ein besonderer Bedarf, der ausnahmsweise die Bezahlung der Kosten rechtfertigen könne, liege nicht vor. Kosten sparen kann der Mann, indem er sich keinen Hund kauft. Soziale Kontakte seien auch ohne Haustiere uneingeschränkt möglich. Eine konkrete Gefährdung der Gesundheit des Klägers sei ebenfalls nicht zu erkennen gewesen, so das Gericht.