Fußball | Bundesliga Frauen

Einspruch zurückgewiesen: Freiburg gegen Leverkusen muss nachgeholt werden

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Redakteur/in
dpa
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Patrick Stricker

In der Fußball-Bundesliga der Frauen muss das Spiel zwischen dem SC Freiburg und Bayer 04 Leverkusen wiederholt werden. Das entschied das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes.

Das Sportgericht des DFB wies einen Einspruch von Bayer ab und bestätigte damit das Urteil vom 19. September. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Woche nach Verkündung Berufung beim DFB-Bundesgericht eingereicht werden.

Einspruch von Bayer 04 Leverkusen erfolglos

Das Sportgericht hatte zuvor im Einzelrichterverfahren dem vorhergehenden Einspruch der Freiburgerinnen gegen die Wertung der mit 2:3 verlorenen Begegnung vom 31. August stattgegeben und eine Neuansetzung angeordnet. Gegen dieses Urteil legte Leverkusen Einspruch ein, der aber nun erfolglos blieb.

Freiburg hatte seinen Protest mit einem angeblichen Regelverstoß des Schiedsrichterteams begründet. Dieses hatte bei der Partie den letztlich entscheidenden Elfmeter für Leverkusen in der 88. Minute wiederholen lassen. Das Sportgericht folgte in der mündlichen Verhandlung nun der Auffassung des SC.

DFB-Sportgericht stellt "Unkenntnis einer Regel" fest

"Es handelt sich vorliegend nicht um eine grundsätzlich nicht überprüfbare Tatsachenentscheidung, sondern um die Unkenntnis einer Regel und damit um einen Regelverstoß. Dieser Verstoß hatte auch Auswirkungen auf die Wertung des Spiels als verloren oder unentschieden – somit war das Spiel zwingend neu anzusetzen", sagte der Vorsitzende Richter Heinz Müller in der Urteilsbegründung.

Im ersten Versuch hatte Bayer-Spielerin Kristin Kögel den Ball über das Tor geschossen. Da sich Freiburgs Torhüterin Rafaela Borggräfe nach Meinung der Unparteiischen zu früh bewegt hatte, ließen sie den Strafstoß wiederholen. Kögel verwandelte im zweiten Versuch zum Endstand.

Elfmeter können wiederholt werden, aber...

Laut Regelwerk können Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter einen Elfmeter noch einmal ausführen lassen, allerdings nur, wenn das Vergehen von Torhüterin oder Torhüter die Schützin oder den Schützen eindeutig beeinträchtigt hat. Das sei nach Ansicht der Freiburgerinnen nicht der Fall gewesen. Laut Sportgericht sei die entsprechende Regel 14 Ziffer 2 im vorliegenden Sachverhalt missachtet worden.

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