Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 18.7.2018 die Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag im Wesentlichen zurückgewiesen. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern ein Beitrag, über den der Vorteil des möglichen Empfangs öffentlich-rechtlicher Programme abzugelten ist. Lediglich eine doppelte Heranziehung eines Beitragszahlers zu zwei Rundfunkbeiträgen für den Fall einer Nebenwohnung hat das Gericht unter Gleichheitsaspekten für nicht mit der Verfassung vereinbar angesehen.
Damit haben die rechtlichen Auseinandersetzungen um den Rundfunkbeitrag ein Ende gefunden und es tritt Rechtssicherheit ein. Der Gesetzgeber hat nun bis zum 30.6.2020 den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nachzujustieren, es können aber bereits vom Tage des Urteils an Anträge auf Freistellung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen beim Beitragsservice gestellt werden.
Mindestens ebenso wichtig ist aber, dass das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Bedeutung der Aufgabenerfüllung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der digitalen Welt weiter gewachsen ist. Das Gericht verweist dazu auf die Notwendigkeit eines Gegengewichts zu unübersehbaren Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen im Medienmarkt und die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vielfalt zu ermöglichen, Orientierungshilfe zu geben und Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen sicherzustellen.
Beilegung des „Kabelstreits“ durch Vergleichsverträge
Der seit dem Jahre 2013 anhaltende, in zahlreichen Gerichtsverfahren ausgefochtene „Kabelstreit“ zwischen Kabelnetzbetreibern und den Landesrundfunkanstalten wurde durch Vergleichsverträge beigelegt. Gegenstand des Streits war vor allem die Frage der Wirksamkeit der Kündigungen von Kabeleinspeiseverträgen mit Vodafone und UnityMedia und das Bestehen einer Zahlungspflicht für die Einspeisung in Kabelnetze der Klägerinnen. Nach zunächst günstigem Prozessverlauf hob der BGH mit Fokus auf kartellrechtliche Fragestellungen im Jahre 2015 mehrere Urteile auf und verwies die Verfahren an die jeweils vorige Instanz zurück. In der Folge entschieden die Oberlandesgerichte jeweils unterschiedlich. Daraus ergab sich für sämtliche Parteien ein erhebliches Risiko des Unterliegens. Auf dieser Grundlage konnten der Streit über Zahlungsansprüche vergleichsweise abschließend beendet und Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere im non-linearen Bereich unsere Reichweite erhöhen sollen.
SWR Justitiar Hermann Eicher auf fünf Jahre wiedergewählt
Hermann Eicher bleibt für eine weitere Amtszeit Justitiar des Südwestrundfunks (SWR). Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2017 in Mainz der Berufung Eichers durch SWR Intendant Peter Boudgoust zugestimmt. Die neue fünfjährige Amtszeit Eichers beginnt am 1. Mai 2018. SWR Intendant Peter Boudgoust: „Hermann Eicher war bereits in seinen bisherigen Amtszeiten eine der tragenden Säulen des SWR und der ARD. Sein Wissen und seine Erfahrung werden im SWR und in der Juristischen Kommission der ARD bei allen medienpolitischen Entwicklungen auch künftig dringend benötigt. Das gilt für wesentliche Zukunftsfragen wie der Fortentwicklung des Telemedienauftrags oder der ARD Strukturreform. Als für das Rundfunkbeitragsrecht federführend verantwortlicher Justitiar trägt er an wesentlicher Stelle Verantwortung für den Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Systems insgesamt.“