Seit Tagen gehen in ganz Deutschland Menschen auf die Straße, um gegen Rechtsextremismus zu protestieren. Fragt man die Demonstranten nach ihrer Motivation, sagen sie oft, sie seien in Sorge um die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO). Doch was ist mit dem Begriff eigentlich gemeint?
Die Wortkombination freiheitlich-demokratische Grundordnung stammt aus dem Grundgesetz. Insgesamt achtmal kommt sie darin vor. Immer geht es dabei um die Werte und Grundsätze, auf denen unsere Demokratie aufgebaut ist.
Definition aus dem Jahr 1952
Den ersten Versuch einer Begriffsklärung unternahm das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952. Damals verbot das Gericht die rechtsextreme Partei SRP. Im Urteil hieß es, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik mindestens diese Merkmale aufweist:
- Die Achtung der Menschenrechte
- Die Volkssouveränität
- Die Gewaltenteilung
- Die Verantwortlichkeit der Regierung
- Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Die Unabhängigkeit der Gerichte
- Das Mehrparteienprinzip
- Die Chancengleichheit aller politischen Parteien
Die aktuelle Definition
Etwas enger fasste das Bundesverfassungsgericht die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Jahr 2017. Im Verfahren um ein mögliches Verbot der rechtsextremen NPD stellte das Gericht fest, dass die FDGO im Wesentlichen folgende Punkte beinhaltet:
- Die Garantie der Menschenwürde
- Die Demokratie - genauer gesagt das Recht, die Volksvertreter zu wählen
- Das Rechtsstaatsprinzip - also die Vorgabe, dass sich auch der Staat an Recht und Gesetz halten muss
Möglichkeit eines Parteienverbots
Wer versucht, eines dieser Prinzipien abzuschaffen, handelt gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Ist bei einer Partei gar "eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung" gegenüber der FDGO zu erkennen, kann sie vom Bundesverfassungsgericht verboten werden. In der Geschichte der Bundesrepublik ist dies bislang zweimal passiert: 1952 im Fall der Sozialistischen Reichspartei (SRP) und 1956 im Fall der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD).
Der Versuch, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) zu verbieten, scheiterte dagegen zweimal: Erst im Jahr 2003, dann noch einmal im Jahr 2017. Derzeit wird auch über ein mögliches Verbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland (AfD) diskutiert. Ob dies erfolgversprechend wäre, darüber gehen die Meinungen auseinander.