Unter den derzeit mehr als 300 vermissten Menschen in Rheinland-Pfalz sind laut LKA 156 Kinder und Jugendliche sowie 148 Erwachsene. Ein Großteil von ihnen sei schon länger als ein Jahr verschwunden, bei 134 Menschen seien es mehr als fünf Jahre, so die Behörde. Allerdings: Etwa die Hälfte der Vermissten-Fälle erledige sich auch schon innerhalb der ersten Woche.
Selten ist ein Verbrechen Grund für ein Verschwinden
Die Gründe, warum Menschen ihr gewohntes Lebensumfeld verlassen, sind unterschiedlich. Abenteuerlust, Familienstreit, Finanzprobleme, Krankheit, Sorgerechtsstreit, Unglück oder Verbrechen nennt das LKA als Beispiele. Wobei Unglücksfälle oder Straftaten nur selten Gründe für einen Vermisstenfall seien. Alle Vermissten und unbekannten Toten in Rheinland-Pfalz und auch bundesweit sind in einer Datei erfasst, auf die das Bundeskriminalamt und ihre Behörden in den Ländern zugreifen können.
Minderjährige Flüchtlinge verschwinden oft zu Verwandten oder in andere Städte und Länder
Zu den als vermisst geltenden Kindern und Jugendlichen zählt das Landeskriminalamt auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die nach ihrer Registrierung verschwunden sind. Die Gründe für ihr Verschwinden sind laut LKA in der Regel, dass sie sich selbstständig auf den Weg machen, um zu Angehörigen oder Bezugspersonen zu kommen oder um Anschluss in anderen Städten oder Ländern zu suchen.
Meistens würden die Vermissten im Rahmen polizeilicher Maßnahmen gefunden, meldeten sich selbst wieder bei einer Unterbringungsstelle oder tauchten bei Bezugspersonen auf.
LKA: Drei Voraussetzungen für offiziellen Vermisstenfall
Ein Erwachsener gilt als vermisst:
- sofern er seinen gewohnten Lebenskreis verlassen hat
- sein Aufenthaltsort unbekannt ist
- davon ausgegangen werden muss, dass sein Leben in Gefahr ist
Das LKA betont in diesem Zusammenhang, dass jeder Erwachsener, der im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte ist, das Recht hat, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen - auch ohne, dass er seine Angehörigen oder Freunde darüber informiert hat.
Ein Minderjähriger gilt als vermisst:
- sofern er seinen gewohnten Lebenskreis verlassen hat
- sein Aufenthaltsort unbekannt ist
Von einer Gefahr für Leib oder Leben muss dem Landeskriminalamt zufolge bei Minderjährigen grundsätzlich ausgegangen werden, solange Ermittlungen nichts Anderes ergeben. In Zeiten des Internets hat sich bei der Vermisstensuche laut LKA die Ortung von mitgeführten Mobiltelefonen als hilfreich erwiesen.
Wie verhalten, wenn das Kind nicht nach Hause kommt?
Kommt ein Kind nicht zur vereinbarten Zeit nach Hause, sollte zunächst telefonisch bei Freunden, Eltern von Freunden und deren Geschwistern und bei Nachbarn nachgefragt werden, rät das LKA. Bleibt die Suche hier erfolglos, sollte der Kreis derer, die man nach dem Verbleib des Kindes fragt, erweitert werden.
Das LKA empfiehlt, einer vertrauten Person die Anrufe zu überlassen, damit der eigene Telefonanschluss frei bleibt. Die Eltern sollten jederzeit telefonisch erreichbar sein - auch wenn sie gerade die Umgebung absuchen.
Vor allem bei kleinen Kindern sollten Angehörige umgehend den Notruf 110 wählen, sofern die Telefonsuche und andere Suchaktionen nicht erfolgreich waren. Wird die Polizei alarmiert, sollten Eltern diese Informationen parat haben:
- aktuelles Foto des Kindes
- Geburtsdatum
- äußere Merkmale (Haarfarbe, Größe, Augenfarbe)
- Bekleidung
- körperliche Merkmale
- Besonderheiten wie Ohrringe, Zahnspange, Brille
Wird ein Fall von den Behörden als Vermisstenfall eingestuft, wird die vermisste Person zur Fahndung ausgeschrieben. Parallel zur Fahndung werden lokale Rettungsdienste, Krankenhäuser, der öffentliche Personennahverkehr und Taxiunternehmen abgefragt, ob diese Kontakt zur vermissten Person hatten. In einem weiteren Schritt würden die Suchmaßnahmen überregional ausgeweitet und auch Suchhunde, Drohnen und Hubschrauber mit Wärmebildkameras eingesetzt.
Keine Regel, ab wann Polizei eingeschaltet werden kann
Ab welchem Zeitpunkt ein Mensch bei der Polizei als vermisst gemeldet werden kann, dazu gibt es keine bestimmte Regel, stellt das LKA klar. "Eine Kontaktaufnahme mit der Polizei kann immer erfolgen, die dann die Voraussetzungen im Einzelfall bezüglich des Vermisstenfalls prüft", heißt es von der Behörde. Insbesondere bei Hinweisen auf eine Straftat, eine gesundheitliche Gefährdung, einen Unglücksfall oder eine mögliche Selbsttötungsabsicht sei schnelles Handeln geboten.