Nach dem Urteil am Bundesgerichtshof sind die Haftstrafen der acht Angeklagten rechtskräftig. Das Landgericht Trier habe sie Ende 2021 zurecht wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Nicht verurteilt worden sind die Angeklagten wegen Beihilfe zu Straftaten, die über das Darknetzentrum abgewickelt wurden. Das hatte die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Revision gefordert. Der BGH bestätigte aber auch diese Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Trier.
Trierer Landgericht muss sich mit Detailfragen befassen
Der BGH präzisierte die Schuldsprüche dahingehend, dass die Vereinigung auf "besonders schwere Straftaten gerichtet" gewesen sei.
Eine andere Kammer des Landgerichts muss sich jetzt noch einmal mit Detailfragen zu eingezogener Technik befassen. Dies hatte das Trierer Landgericht für einen Teil des sichergestellten Equipments abgelehnt. Ferner änderte der BGH den Betrag einzuziehenden Geldes von einem der verurteilten Männer geringfügig wegen eines Rechenfehlers.
Fast sechs Jahre Haft für Hauptangeklagten
Im Dezember 2021 hatte das Landgericht Trier alle acht Angeklagten im sogenannten Cyberbunker-Prozess schuldig gesprochen. Die Polizei hatte den Cyberbunker 2019 ausgehoben.
Der Hauptangeklagte wurde zu fünf Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er Teil einer kriminellen Vereinigung war. Deren Ziel: Server zur Verfügung zu stellen, über die kriminelle Geschäfte im Darknet abgewickelt werden konnten.
Von dem Vorwurf der Beihilfe zu den über die Bunker-Server begangenen 249.000 Straftaten - wie beispielsweise Drogenhandel - sprach das Gericht die acht Angeklagten frei. Es konnte nach Auffassung des Gerichts nicht nachgewiesen werden, dass die Angeklagten konkret von einzelnen Taten gewusst und diese aktiv gefördert hatten.