Der klagende Arbeitnehmer der Sparkasse Südpfalz in Landau hatte seinen Urlaub während der Corona-Pandemie unerwartet in Quarantäne verbracht. Er hatte sich das wohl von einem Arzt attestieren lassen und diese Bescheinigung der Sparkasse vorgelegt. Dabei war er überzeugt, dass ihm dadurch zusätzliche Urlaubstage zustehen. Sein Arbeitgeber sah das nicht so.
EuGH: Kein Recht auf zusätzliche Urlaubstage wegen Corona-Quarantäne
Deshalb landete der Fall zunächst beim Arbeitsgericht Ludwigshafen. Doch weil Corona-Streitigkeiten völlig neu bei den Verhandlungen sind, fragte das Ludwigshafener Gericht den Europäischen Gerichtshof um Rat. Dessen Generalanwalt, Priit Pikamäe aus Estland, untersuchte den Fall aus der Südpfalz und legte am Donnerstag ein Gutachten dazu vor.
Demnach ist die Entscheidung der Sparkasse Südpfalz, dem Mitarbeiter für die erzwungene Corona-Quarantäne während seines Urlaubs keine zusätzlichen Urlaubstage zu gewähren, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Recht auf Urlaub heißt nicht Recht auf Entspannung
Der Gerneralanwalt räumt in dem Gutachten zwar ein, dass der Sparkassen-Mitarbeiter, der während seines Urlaubs Kontakt mit einem Corona-Infizierten hatte und daraufhin in Quarantäne musste, in seiner Bewegungsfreiheit und den Freizeitmöglichkeiten erheblich eingeschränkt war.
Allerdings bedeute das Recht auf Jahresurlaub nicht automatisch auch ein Recht auf Erholung, Entspannung und Freizeitaktivitäten. Es gebe viele andere Ereignisse, die einen Urlaub mit Freizeitaktivitäten beeinträchtigen, aber nicht dessen Verschiebung oder Erweiterung rechtfertigen. Anders ist das natürlich, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank geschrieben werde. Krankheitstage sind nach wie vor vom Urlaub abzuziehen, betont das Gutachten.
Generalanwalt: Sparkasse Südpfalz handelte gesetzeskonform
Der Jurist aus Estland kommt zwar zu dem Schluss, dass die Sparkasse Südpfalz gemäß dem europäischem Recht entschieden hat. Er fügt aber auch hinzu, dass der deutsche Gesetzgeber Regeln verabschieden könne, die günstiger für die Arbeitnehmer seien, wenn er das wolle.
Das Gutachten liegt dem Europäischen Gerichtshof nun vor. Die Richter werden den 13-seitigen Text prüfen und sich entweder der Auffassung des Generalanwalts anschließen, oder aber dem Arbeitsgericht in Ludwigshafen ein anderes Urteil übermitteln. Die endgültige Entscheidung fällt in einigen Monaten.