Eine Quarantäne sei nicht vergleichbar mit einer Krankheit, so das Gericht. Hintergrund ist ein Fall aus Rheinland-Pfalz. Ein Mann hatte gegen seinen Arbeitgeber, die Sparkasse Südpfalz in Landau, geklagt. Er hatte seinen Urlaub während der Corona-Pandemie unerwartet in Quarantäne verbracht. Angeordnet hatte das die Kreisverwaltung Germersheim, da der Pfälzer Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person hatte. Nach Ende der Quarantäne verlangte der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber eine Gutschrift seiner Urlaubstage. Doch die Sparkasse lehnte ab.
EuGH: Quarantäne steht Erholung nicht im Weg
Das bestätigte der EuGH nun. Zweck des Urlaubs sei es, sich von der Arbeit zu erholen. Dem steht eine Quarantäne - anders als eine Krankheit - nicht grundsätzlich entgegen. Daher sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie der Quarantäne ergeben könnten.
Zuvor hatte Arbeitsgericht Ludwigshafen entschieden
Der Fall war zunächst vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen gelandet. Nach deutschem Recht, so die dortigen Richter, habe der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage. Nicht vorhersehbare Ereignisse während eines genehmigten Urlaubs - wie etwa staatlich angeordnete Quarantäne - fielen in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Einzige Ausnahme: Der Arbeitnehmer wird krank und kann das durch ein ärztliches Attest belegen.
Gutachten: Entscheidung der Sparkasse vereinbar mit EU-Recht
Die deutschen Richter wollten nun vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob diese Regelung mit EU-Recht vereinbar ist. Der Generalanwalt des EuGH, der vor einem Urteil ein Gutachten abgibt, hatte das bejaht. Die Entscheidung der Sparkasse Südpfalz, dem Mitarbeiter für die erzwungene Corona-Quarantäne während seines Urlaubs keine zusätzlichen Urlaubstage zu gewähren, sei mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Arbeitnehmerfreundlichere Regelungen möglich
Die EU-Länder können aber Vorgaben machen, die arbeitnehmerfreundlicher sind. In Deutschland sieht eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der Corona-Zeit, gilt das aber bislang nicht rückwirkend.
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