Die vom Land Rheinland-Pfalz geplante Tötung des Leuscheider Wolfsrüden "GW1896m" ist rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dem SWR bestätigt, dass es diese Eilentscheidung getroffen hat. Beantragt hatte diese Eilentscheidung die Naturschutzinitiative e.V..
Das ist zwar noch keine endgültige Entscheidung, aber ein Fingerzeig, wie die Verwaltungsrichter die Sache bewerten. In seinem am Freitag veröffentlichten Eilbeschluss rügt das Gericht zahlreiche Mängel in der Ausnahmeerlaubnis, die die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord ausgestellt hatte.
SGD erteilte Ausnahmegenehmigung Anfang Dezember
Anfang Dezember hatte das Mainzer Umweltministerium bekannt geben, dass es erstmals in Rheinland-Pfalz einen Wolf zum Abschuss freigegeben hat - mit dem Hinweis, er habe zuvor mehrere Schafe gerissen. Den entsprechenden Antrag des Ministeriums genehmigte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord).
Es schränkte die Erlaubnis für den Abschuss des Leitwolfs aus dem Leuscheider Rudel aber auf den Zeitraum zwischen dem 9.12.2024 und dem 19.12.2024 ein. Anfang Januar sollte es dann einen weiteren Versuch geben.
Zur Not sollte das ganze Rudel erschossen werden
Konkret sollten spezielle Jäger rund um die Stellen, an denen der Wolf schon Nutztiere gerissen hatte, auf einen Wolf schießen und ihn töten dürfen. Danach sollte der Kadaver dann genetisch daraufhin untersucht werden, ob das richtige Tier abgeschossen wurde.
Der Leitwolf aus dem Leuscheider Rudel unterscheidet sich äußerlich nicht wesentlich von anderen Wölfen. Bis zum Untersuchungsergebnis hätte zwar kein weiterer Wolf geschossen werden dürfen. Für den Fall, dass das falsche Tier getötet wurde, sollte dann aber der Abschuss weiterer Tiere möglich sein. Dabei bestand aber die Gefahr, dass zunächst dann etliche Wölfe abgeschossen werden könnten, die gar keine Probleme machen.
Abschussgenehmigung ging dem Gericht zu weit
Das ging dem Gericht zu weit. Die SGD Nord habe nicht nachvollziehbar dargelegt, "ob von dem Wolf 'GM1986m' Gefahren ausgingen, die seinen Abschuss sowie die Tötung weiterer Wölfe bis hin zur Tötung des ganzen Rudels erforderten", so das Gericht.
Auch sei nicht schlüssig erläutert, mit welchen zukünftigen Schäden durch den betreffenden Wolf zu rechnen sei. Die erteilte Genehmigung sei deshalb in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und dürfe nicht vollzogen werden, so die Koblenzer Richter.
Abschuss des Rudels könnte Folgen für gesamte Population haben
Sie kritisierten auch, dass nicht geprüft worden sei, ob der Wolf bereits daran gewöhnt sei, besondere Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel ausreichend hohe Elektrozäune zu überwinden. Dies hatten Befürworter des Abschusses, wie etwa die geschädigten Schafzüchter, dem SWR zuvor als Grund für den Abschuss genannt. Ihre Argumentation: Der Wolf gebe dieses erlernte Verhalten dann an seine Jungen weiter.
Das Gericht sah das anders: Bei den beiden letzten Rissen hätten die Schutzzäune nicht den Anforderungen entsprochen. Deshalb sei unklar, ob es andere zumutbare und effektive Maßnahmen zum Schutz der Herden als Alternative zur Tötung gebe, wie etwa die ordnungsgemäße Aufstellung mobiler Elektrozäune mit einer Höhe von mindestens 120 cm.
Der Wolf stehe unter strengem Artenschutz. Land und Genehmigungsbehörde seien von falschen Maßstäben ausgegangen. Auch habe die Behörde nicht berücksichtigt, wie sich die von ihr genehmigte eventuelle Tötung des gesamten Rudels auf die gesamte Westerwälder Wolfspopulation auswirke.
Naturschutzinitiative spricht von Erfolg auf ganzer Linie
Der Naturschutzinitiative e.V., die gegen den Abschuss Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht eingelegt hatte, spricht nun von einem Erfolg auf ganzer Linie. Der Beschluss des Gerichts folge in allen Punkten dem Antrag der Naturschutzinitiative, teilte diese mit. Man habe bislang noch keine derart fehlerhafte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gesehen, erklärte eine Sprecherin.
SGD Nord will Eil-Entscheidung erstmal prüfen
Gegen den Beschluss kann bis zum Jahresende jetzt noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die SGD Nord teilte am Freitag auf SWR-Anfrage mit, dass sie den Beschluss jetzt erstmal prüfen und erst dann entscheiden wolle, wie sie weiter vorgehe. Das Mainzer Umweltministerium hat auf SWR-Anfrage bislang noch keine Stellungnahme zu dem Gerichtsbeschluss abgegeben.
Die Gerichtssprecherin sagte, sie gehe davon aus, dass die bisherige Abschussgenehmigung sich damit dann auch für ein Hauptverfahren erledigt habe, da diese ja nur für die genannten engen Fristen Gültigkeit besessen hätte, wenn sie Bestand gehabt hätte.
Wenn der Wolf nun doch abgeschossen werden solle, brauche es eine neue, rechtskonforme Genehmigung, bei der dann alle nun kritisierten vorherigen Prüfungen und auch Alternativmaßnahmen zunächst ausgeschöpft und erfüllt sein müssten.