Der Fall: Ein Mann aus Kaiserslautern hatte 2021 im Zusammenhang mit der Ahrflut die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) mit einem Schimpfwort beleidigt - und gleich sieben Kothaufen-Emojis hinzugefügt. Zwar hatte Angela Merkel selbst keinen Strafantrag gestellt, die Behörden hatten gegen ihn aber wegen "Beleidigung einer Person des politischen Lebens" ermittelt.
Landgericht Kaiserslautern stellte Strafverfahren ein
Das Amtsgericht Kaiserslautern hatte den Mann zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser ging in Berufung - und das Landgericht Kaiserslautern stellte das Verfahren ein. Begründung: Man müsse auch die näheren Umstände beleuchten. Der Mann habe auf Facebook nur 417 Follower, seine Reichweite sei also so gering, dass eine juristische Verfolgung nicht gerechtfertigt sei. Und weil Merkel selbst keine Anzeige gestellt hatte, konnte er auch nicht wegen einfacher Beleidigung belangt werden.
OLG Zweibrücken: Landgericht muss neu über Beleidigung im Internet entscheiden
Das sah das Oberlandesgericht Zweibrücken anders: Der Straftatbestand der "Beleidigung von Personen des politischen Lebens" sei kurz vor der Tat erheblich ausgeweitet worden, um Menschen, die sich engagieren, besser vor Hass und Hetze im Internet zu schützen. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass es nicht darauf ankomme, wieviel Reichweite ein Täter habe. Entscheidend sei nur die Äußerung selbst.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken verwies den Fall zurück an das Landgericht Kaiserslautern - dort muss jetzt eine andere Kammer als beim ersten Mal über den Fall neu entscheiden.