Darf das Outlet in Zweibrücken auch an Sonntagen in den Ferien öffnen - und somit an insgesamt 16 Sonntagen im Jahr? Mit dieser Frage hat sich der Senat des Oberlandesgerichts Zweibrücken erneut beschäftigt.
Eine Antwort hat es indes noch nicht gegeben. Am Donnerstag hatte der Senat beide Streitparteien - den Modeunternehmer Jost aus Grünstadt und Vertreter der Modemarke Betty Barclay - angehört. Eine Sprecherin des Oberlandesgerichts sagte, der Senat sehe noch Aufklärungsbedarf, wie das Verhältnis der beiden Streitparteien zueinander sei und ob es einen direkten Wettbewerb gebe.
Möglicherweise Gutachten zu Wettbewerbsverhältnis der Parteien
Am 4. April werde der Senat verkünden, ob und wie es in der Angelegenheit weitergehen wird. Das heißt aber nicht, so die Sprecherin, dass es definitiv ein Urteil gibt. Das sei zwar möglich, es könne aber beispielsweise auch eine Beweisaufnahme beschlossen werden, eine Vernehmung von Zeugen oder aber die Erstellung eines Gutachtens. Letzteres gilt als wahrscheinlich, weil der Senat beide Parteien gebeten hat, sich auf einen Sachverständigen zu einigen, der ein Gutachten erstellen könnte.
BGH sieht offene Fragen Streit um Fashion Outlet Zweibrücken geht weiter
Das Oberlandesgericht Zweibrücken muss sich erneut mit den Öffnungszeiten des Fashion Outlets befassen. Der Bundesgerichtshof hat den Fall zurückgegeben.
Airport Zweibrücken verschaffte Outlet Sonderöffnungszeiten
Dass das Outlet in Zweibrücken überhaupt an so vielen Sonntagen im Jahr öffnen darf, hängt mit einer Landesverordnung zusammen. Diese gestattet dem Outlet, die Geschäfte an allen Sonntagen in den Ferien zu öffnen. Grundlage dafür war der Passagierflugverkehr auf dem Airport Zweibrücken. So sollten Fluggäste ihren Reisebedarf kurzfristig decken können.
Grundlage für Sonntagsöffnungszeiten des Outlets Zweibrücken fehlt
Allerdings fliegen auf dem Flugplatz in Zweibrücken inzwischen seit 2014 keine Verkehrsflugzeuge mehr. Damit ist eigentlich die Grundlage für die Sonderöffnungszeiten entfallen. Genau das hatte auch der Bundesgerichtshof festgestellt und dem Oberlandesgericht den Auftrag gegeben, zu prüfen, ob diese Landesverordnung inzwischen rechtswidrig sei.
Wann es nun eine Entscheidung des OLG Zweibrücken in dem Fall gibt, ist nicht abzusehen.
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