Dem Landrat wird vorgeworfen, am Abend der Flutkatastrophe zu spät, bzw. untätig gewesen zu sein und zu spät den Katastrophenalarm ausgelöst zu haben. Hätte er das früher gemacht, hätten dadurch möglicherweise Menschenleben gerettet werden können. Dazu ermittelt bereits die Staatsanwaltschaft Koblenz. Die Grünen aus Ahrweiler fordern nun auch politische Konsequenzen für Pföhler: Er soll bis zur Kreistagssitzung am kommenden Mittwoch, den 18. August, zurücktreten - oder sie beantragen ein Abwahlverfahren gegen ihn.
Dass Landrat Pföhler der Forderung der Grünen nachkommt und tatsächlich zurücktritt, ist jedoch unwahrscheinlich - aus finanziellen Gründen.
Bei Landrat-Rücktritt: Keine Beamten-Rente
Wenn beispielsweise eine Ministerin oder ein Minister zurücktritt, sind diese aufgrund ihrer rechtlichen Stellung finanziell abgesichert. Bei einem Landrat ist das anders. Er ist Beamter und wenn er von seinem Amt zurücktritt ist es im Allgemeinen so, dass er dann auch seine Beamtenpension verliert.
Er wird in der Rentenversicherung nachversichert und das, was er daraus später für die Altersversorgung bekommt ist, je nach Fall, weniger bis deutlich weniger. Deshalb kommt es in der Praxis äußerst selten vor, dass ein Landrat zurücktritt. In Rheinland-Pfalz hat es so einen Fall nach Auskunft des Landkreistags noch nie gegeben.
Dossier: Leben nach der Flutkatastrophe
Die Flutkatastrophe an der Ahr und in der Region Trier liegt mehr als drei Jahre zurück. Manches ist repariert oder wiederaufgebaut, doch vieles noch lange nicht geheilt. Das ist der aktuelle Stand.
Anders wäre es, wenn Pföhler aufgrund von Krankheit dauerhaft dienstunfähig wäre und deshalb in den vorzeitigen Ruhestand versetzt würde. Dann würde er nach Einschätzung von Beamtenrechtsexperten seine Pension weitgehend behalten. Ähnlich wäre es, wenn Pföhler abgewählt würde.
Auch andere Fraktionen müssen für Abwahl stimmen
Grundsätzlich ist die Abwahl eines Landrates jedoch an große Hürden gekoppelt. Eine Abwahl müssen mindestens zwei Drittel des Kreistages beschließen, so steht es im § 49 der rheinland-pfälzischen Landkreisordnung. Für den Fall Pföhler bedeutet das: Neben den Grünen müssen auch andere Fraktionen für die Abwahl des CDU-Landrats stimmen - darunter auch Mitglieder der CDU-Fraktion.
Sollte der Kreistag sich tatsächlich für die Abwahl des Landrates aussprechen, müssten im nächsten Schritt die Bürgerinnen und Bürger im Kreis Ahrweiler bei einer Wahl entscheiden, ob Landrat Pföhler tatsächlich gehen soll oder bleiben darf. Erst wenn sich eine Mehrheit der Bürger gegen ihn ausspricht und mindestens 30 Prozent der Wahlberechtigten abgestimmt haben, ist er abgewählt. Einen solchen Fall hat es in Rheinland-Pfalz nach aktuellem Kenntnisstand noch nie gegeben.