Um einen billigeren Flug zu buchen oder den Stau auf der Autobahn zu umgehen, nehmen Eltern ihre Kinder auch gerne schon mal vor dem Ferienbeginn aus der Schule. Doch das kann Konsequenzen haben. Denn laut Grundgesetz gibt es eine Schulpflicht in Deutschland.
Verstöße dagegen gelten üblicherweise als Ordnungswidrigkeit. Wie damit umgegangen wird, regelt jedes Bundesland für sich. Aber im Grundsatz sind die Bestimmungen ähnlich. Hier ein Überblick:
- Reisekosten sind kein Grund für Befreiung vom Unterricht
- Rheinland-Pfalz duldet einmalige "Schummelferien"
- Wichtige Gründe für Befreiung vom Schulunterricht
- Schulausschlüsse und Zwangszuführungen sind möglich
- In Ausnahmefällen sein Glück versuchen
- Wie beantrage ich eine Befreiung vom Schulunterricht wegen Urlaubs?
Reisekosten sparen ist kein Grund für Befreiung vom Unterricht
Gerade Flüge sind während der Schulferien oft teurer. Wer aber einen Tag vor dem regulären Ferienbeginn fliegt oder sogar die Ferien verlängert und beispielsweise erst am ersten Schultag zurückfliegt, kann Geld sparen. Doch das Schuleschwänzen kann ganz schön für Ärger sorgen. Da Schuleschwänzen für den Urlaub in Deutschland gesetzlich verboten ist, kontrolliert dies die Polizei immer häufiger, und die Eltern der Schulschwänzer erwartet eine Geldstrafe. Zudem meldet die Polizei die Fälle den Schulbehörden. Wer außerhalb der Ferien verreisen möchte, muss eine Schulbefreiung wegen Urlaubs bei der Schule beantragen.
Rheinland-Pfalz duldet einmalige "Schummelferien"
Die Strafen fallen je nach Bundesland und Schulamt unterschiedlich hoch aus. Es kommt natürlich auch auf die Dauer des Fehlens an. In Rheinland-Pfalz werden einmalige "Schummelferien" nicht geahndet, im Wiederholungsfall müssen Eltern ca. 500 Euro zahlen. Die Höchstgrenze liegt bei 1.500 Euro. Am teuersten ist das Schwänzen in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern mit jeweils bis zu 2.500 Euro.
Bundesland | Höhe der Geldbuße |
Baden-Württemberg | pro Fehltag zwischen 50 und 300 Euro |
Bayern | bis 1.000 Euro |
Berlin | bis 2.500 Euro |
Brandenburg | bis 2.500 Euro |
Bremen | pro Fehltag 35 Euro |
Hamburg | pro Fehltag 150 Euro, im Wiederholungsfall 200 Euro |
Hessen | pro Fehltag 100 Euro, ab der ersten Verwarnung 150 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | bis 2.500 Euro |
Niedersachsen | bis 1.000 Euro |
Nordrhein-Westfalen | pro Fehltag zwischen 80 und 150 Euro |
Rheinland-Pfalz | bis 1.500 Euro, keine Folgen bei einmaliger Verfehlung |
Saarland | bis 500 Euro |
Sachsen | bis 1.250 Euro |
Sachsen-Anhalt | bis 1.000 Euro |
Schleswig-Holstein | bis 1.000 Euro |
Thüringen | bis 1.500 Euro |
Grundsätzlich droht bei einer länger anhaltenden Schulverweigerung nicht nur ein Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit. In Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland können Eltern auch strafrechtlich verfolgt werden. In diesem Fall kann eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten drohen. Da Kinder ab 14 Jahren strafmündig sind, können auch diese bei fortwährender Abwesenheit in der Schule juristisch belangt werden.
Wichtige Gründe für Befreiung vom Unterricht
Zwar ist es verboten, dass Sie Ihr Kind einfach aus dem Unterricht nehmen, um ein paar Tage früher in den Urlaub fahren zu können. Allerdings besteht die Option, für diesen Zeitraum eine Schulbefreiung zu beantragen. Die Schulleitung wird den Antrag dann prüfen und kann die Schulbefreiung ausstellen. Allerdings ist es eher unüblich, dass ein solcher Antrag bewilligt wird, nur weil Sie dadurch ein paar Euro sparen. Vielmehr muss ein konkreter Grund für die Abwesenheit bestehen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Verwandter in einem anderen Land heiratet oder ein Begräbnis. Ein weiterer Grund für eine Befreiung vom Unterricht wäre eine Erkrankung. Diese muss bei der Schule durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Wie das rheinland-pfälzische Bildungsministerium dem SWR mitteilte, entscheiden die Schulleitungen nach eigenem Ermessen, was als "wichtiger Grund" für eine Befreiung vom Unterricht anerkannt wird. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollten in der Regel auch nicht ausgesprochen werden. Denn die Buchung einer Ferienreise, die vor den Ferien beginnt oder nach den Ferien endet, sei in der Regel kein solcher "wichtiger Grund“.
Schulausschlüsse oder Zwangszuführung durch Polizei möglich
Wenn Schülerinnen und Schüler ohne Entschuldigung oder Beurlaubung der Schule fernbleiben, ist dies nach den Bestimmungen des Schulgesetzes und der Schulordnungen keineswegs ein Kavaliersdelikt, sondern eine Ordnungswidrigkeit und ein Verstoß gegen die Ordnung der Schule. Gegen die Schülerinnen und Schüler könnten schulische Ordnungsmaßnahmen von schriftlichen Verweisen bis hin zu Schulausschlüssen verhängt werden. Auch Zwangszuführungen durch Ordnungsämter oder Polizei seien möglich.
Bei fortgesetzten Verstößen gegen die Schulpflicht könne dies mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Bußgeldsätze könnten und sollten dabei abgestuft werden. Der Maximalsatz von 1.500 Euro gilt nach Angaben des Bildungsministeriums für Fälle "besonders hartnäckiger Schulverweigerer", die auf anderweitige Maßnahmen vorsätzlich nicht reagieren würden. Laut Ministerium werden landesweit keine Zahlen zu Schulverweigerungen vor und nach den Ferien erhoben. Auch informell seien hierzu keine Tendenzen bekannt.
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In Ausnahmefällen sein Glück versuchen
Grundsätzlich ist eine Befreiung bei familiären Anlässen wie einem Todesfall oder bei einem außerordentlichen Fest, bei außerschulischen Bildungsveranstaltungen, der Teilnahme an Wettbewerben, Aufnahmeprüfungen und medizinischen Untersuchungen möglich. Freistellungen aufgrund von Urlaub zählen in der Regel nicht dazu. Dennoch, in Ausnahmefällen können Eltern ihr Glück bei der Schulleitung versuchen. Es empfiehlt sich, mit offenen Karten zu spielen und frühzeitig um Erlaubnis zu bitten. Wer nicht ständig Sonderwünsche dieser Art äußert oder unentschuldigt fehlt, hat möglicherweise Erfolg.
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Wie beantrage ich eine Befreiung vom Schulunterricht wegen Urlaubs?
Wollen Eltern für Kinder eine Schulbefreiung wegen Urlaubs, müssen sie dazu einen Antrag stellen. Einige Schulen haben dafür Vordrucke, die online auf der Homepage der Schule zu finden sind. Oder die Vordrucke sind im Sekretariat erhältlich. Gibt es keinen Vordruck, können Eltern den Antrag auf Schulbefreiung auch formlos stellen.
Bei Befreiungen von bis zu drei Tagen können meist die Klassenlehrer entscheiden. Fehlen die Kinder länger als drei Tage, muss die Schulleitung zustimmen. Wird dem Antrag der Eltern nicht stattgegeben und die Kinder fehlen dennoch zu Beginn oder Ende der Ferien, handelt es sich um eine "Nichtwahrnehmung des Unterrichts“.
Das Ordnungsamt kann in solchen Situationen Bußgelder verhängen. Bevor diese höchste Form der Strafe verhängt wird, stehen zunächst eine Verwarnung durch die Schulleitung oder ein Zeugniseintrag auf der Liste der Sanktionsmöglichkeiten.
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