Das Oberverwaltungsgericht habe noch mal klargestellt, dass der Staat alle nicht-verbotenen Parteien gleich behandeln müsse, so Schwartz. Und hinter der Vermietung der Veranstaltungshalle stehe nun mal ein öffentlicher Träger, also der Staat. Und da der Saal sonst auch für andere Parteiveranstaltungen vermietet werde, müsse dies auch für die AfD gelten, sagt Rechtsexperte Kolja Schwartz. Dahinter stehe das Recht auf Chanchengleichheit der Parteien und der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Dass die AfD noch gar keinen Mietvertrag hatte, spiele dabei keine Rolle, so Schwartz. Wenn der Staat alle Parteien gleich behandeln muss, dann müsse er eben mit allen Parteien einen Mietvertrag abschließen, wenn der Saal frei ist und die Partei einen Mietvertrag haben will.
Ausweg: Generell alle Parteiveranstaltungen in der Halle verbieten
Einzige Möglichkeit für die Zukunft wäre, ausnahmslos alle Parteiveranstaltungen in diesem Saal auszuschließen. Das müsse dann aber auch für alle gelten - ohne Ausnahme.
Die AfD sei zwar eine Art Sonderfall, da der Verfassungsschutz sie teilweise beobachtet. Ob eine Partei verfassungswidrig ist und damit verboten, darüber entscheidet aber das Bundesverfassungsgericht. Erst wenn das Bundesverfassungsgericht eine Partei verboten hat, darf ihr der Saal verwehrt werden, so SWR-Rechtsexperte Schwartz.