Draußen fällt Schnee und im Radio wird vor glatten Straßen gewarnt, da scheint es eine gute Idee zu sein, einfach im Homeoffice zu bleiben. Das sollte man aber nicht einfach auf eigene Faust entscheiden, warnt Rechtsanwalt Jeremy Gartner von der Kölner Kanzlei WBS.LEGAL. "Auch wenn sich die Tätigkeit grundsätzlich von zu Hause aus erledigen lässt, können Angestellte bei Wetterprognosen wie Eis oder Schnee nicht einfach im Homeoffice bleiben", erklärt Gartner im SWR-Interview.
Kein Recht auf Homeoffice
Denn ein grundsätzliches Recht auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten gibt es derzeit nicht. Ob und in welchem Umfang Homeoffice erlaubt ist, kann in einer Betriebsvereinbarung oder im individuellen Arbeitsvertrag geregelt sein. Wenn allerdings keine Vereinbarung vorliegt, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer Rücksprache mit ihren Vorgesetzten halten. Und diese müssen nicht unbedingt zustimmen.
Wer nicht zur Arbeit kommt, muss mit Lohnkürzungen rechnen
Wenn das mobile Arbeiten nicht vertraglich geregelt ist, darf der Arbeitgeber verlangen, dass die Beschäftigten ins Büro kommen - egal, wie das Wetter ist. Und wer nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Arbeit erscheint, dem darf der Lohn für den Ausfall gekürzt werden, erklärt Rechtsanwalt Gartner. Auch eine Abmahnung sei zumindest denkbar, wenn zuvor absehbar war, dass die Witterungsverhältnisse schlecht werden. In so einem Fall müssten sich Arbeitnehmer gegebenenfalls früher auf den Weg machen.
Doch selbst wenn der Beschäftigte die Wetterwarnungen nicht mitbekommen hat und vom Kälteeinbruch überrascht wurde, ist das kein Grund zu Hause zu bleiben. Wer einfach ohne Rücksprache nicht zur Arbeit erscheint, riskiert Konsequenzen. Eine Kündigung wäre zwar vermutlich unverhältnismäßig, meint Gartner, eine Abmahnung könne aber gerechtfertigt sein.
Wer haftet bei einem Unfall?
Wer sich trotz des Winterwetters auf den Weg zur Arbeit macht und dabei einen Unfall baut, ist zumindest abgesichert. Bei Unfällen auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg springt die gesetzliche Unfallversicherung oder die zuständige Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers ein, erklärt Rechtsanwalt Gartner. Dieser Versicherungsschutz beginnt, wenn man das Haus verlässt und endet, wenn man bei der Arbeit ankommt. Das gelte auch für den Rückweg und auch für notwendige Umwege. Wer auf dem Heimweg zum Beispiel noch die Kinder aus der Kita abholt, ist auch auf diesem Weg gesetzlich unfallversichert. Davon ausgenommen sind aber private Umwege, wer also auf dem Heimweg noch Einkaufen geht, macht das auf eigenes Risiko.