Eine Tierschutzorganisation darf im Zusammenhang mit Vorwürfen der Tierquälerei den Namen und den Standort des betroffenen Kaninchenzuchtbetriebes nicht nennen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am Mittwoch entschieden.
Dass der baden-württembergische Betrieb gegen den Tierschutz verstoßen habe, sei bisher nur ein Verdacht, so das OLG. Die Tierschützer hätten vor einer Veröffentlichung der Vorwürfe außerdem eine Stellungnahme des Betriebs einholen müssen, heißt es weiter.
Widerspruch gegen einstweilige Verfügung Vor dem OLG Stuttgart: Tierschutzbüro contra Kaninchenzüchter
Am Mittwoch hat das Oberlandesgericht Stuttgart mündlich im Streit zwischen dem deutschen Tierschutzbüro und einem Kaninchenzüchter verhandelt. Vor dem Gebäude kam es zu Protesten.
Das deutsche Tierschutzbüro mit Sitz in NRW hatte sich gegen eine einstweilige Verfügung gewehrt, wonach die Organisation weder den Namen des Betriebs noch dessen Standort und auch nicht die Kaninchenrasse nennen darf.