Der bekannte Schriftzug "Südwest Presse" in groß gedruckt, klein darunter "Zollernalbkreis", so erschien am Mittwoch der vormalige "Zollern-Alb-Kurier" der "Südwest Presse". Erst vor ein paar Wochen hatte das Verlagshaus überraschenderweise ihre Regionalzeitung "Zollern-Alb-Kurier" genannt. Das hatte die Balinger Zeitungsmacher des alteingesessenen "Zollern-Alb-Kurier" ("ZAK") so geärgert, dass sie vor das Stuttgarter Landgericht zogen.
Einstweiliger Verfügung stattgegeben
Das Landgericht hatte daraufhin dem Antrag auf einstweilige Verfügung des Schwäbischen Verlages in Ravensburg, der den "ZAK" herausgibt, stattgegeben. Es dürfe keine zwei Zeitungen mit demselben Namen "Zollern-Alb-Kurier" geben. Das heißt, der "Südwest Presse" mit Sitz in Ulm war es mit sofortiger Wirkung untersagt, ihre Lokalzeitung auch so zu nennen.
Der Vorsitzende Richter am Landgericht Stuttgart begründete das Urteil mit der über Jahrzehnte gewachsenen Bezeichnung der Zeitung. Die schreibt er im Wesentlichen der Klägerin zu, dem Schwäbischen Verlag. Das gehe auch aus früheren gemeinsamen Verträgen der beiden Streitparteien hervor, so der Richter. "Es kann keine zwei konkurrierenden Zollern-Alb-Kuriere geben", sagte der Vorsitzende.
Südwest Presse akzeptierte Urteil
Der Geschäftsführer des "Zollern-Alb-Kuriers" aus Balingen (Schwäbischer Verlag), ist mit der Entscheidung zufrieden. Die Leitung der "Südwest Presse" hingegen akzeptierte das Urteil. Sie hält sich aber offen, in Berufung zu gehen. Das Urteil gilt mit sofortiger Wirkung, sagte Sebastian Sonn, Pressesprecher am Landgericht Stuttgart dem SWR.
Schwäbischer Verlag legte rechtliche Schritte ein
Der Schwäbische Verlag aus Ravensburg kaufte den Verlag, der den "Zollern-Alb-Kurier" seit Jahrzehnten herausgab, zum 1. Januar. Das Konkurrenzblatt gleichen Namens von der Ulmer "Südwest Presse" erschien seit 7. Januar. Die "Südwest Presse" argumentierte mit früheren Verträgen, die es erlaubten, auch einen "Zollern-Alb-Kurier" herauszugeben. Dagegen hatte der Schwäbische Verlag eine einstweilige Verfügung beantragt.