Unzulässige Abschalteinrichtung in Fahrzeug

Mercedes-Benz zu Schadensersatz von 254 Euro verurteilt

Stand

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat Mercedes-Benz zu Schadensersatz verurteilt, da die Abschalteinrichtung eines Diesel-Fahrzeugs unzulässig war. Reich wird der Kläger aber nicht.

Erstmals hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart die Mercedes-Benz Group AG wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu Schadensersatz verurteilt. Das Euro-5-Dieselfahrzeug habe beim Kauf über zwei unzulässige Abschalteinrichtungen verfügt, teilte das Gericht am Donnerstag in Stuttgart mit. Dies seien ein sogenanntes Thermofenster sowie eine sogenannte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR). Dem Kläger stehe deshalb ein Schadensersatzanspruch von 254,28 Euro zu. Er muss aber die gesamten Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen.

Kein schuldhaftes Verhalten bei Thermofenster - aber bei KSR

Mit Blick auf das Thermofenster sah der Senat kein schuldhaftes Verhalten des Herstellers. Die handelnden Personen hätten sich in einem "unvermeidbaren Verbotsirrtum" befunden. Thermofenster seien herstellerübergreifend und flächendeckend in Dieselfahrzeugen zum Einsatz gekommen. Das Kraftfahrt Bundesamt habe dies gewusst, aber jahrelang und noch bis ins Jahr 2020 nicht beanstandet. Beim "Thermofenster" wird die Abgasreinigung je nach Außentemperatur reduziert oder abgeschaltet.

Bei der KSR kam der Senat zu einem anderen Schluss. Einen "beachtlichen Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der KSR" habe der Hersteller nicht dargelegt. Bei der KSR-Lösung wird das Kühlmittel im Motor so langsam erhitzt, dass weniger Schadstoffe entstehen. Diese Technik funktioniert allerdings nur, wenn der Wagen vorher sehr lange stand, in der Praxis werden also nur auf dem Prüfstand die Schadstoffe reduziert.

Häufige Verwendung des gekauften Fahrzeugs reduziert Schadensersatz

Hintergrund dieser Entscheidung sei, so das Gericht, dass das bereits gebraucht gekaufte Fahrzeug seit dem Kauf mehr als 100.000 Kilometer gefahren und zwischenzeitlich weiterverkauft worden sei. Die Nutzung und den Verkaufserlös müsse sich der Kläger schadensmindernd anrechnen lassen, so seien die Vorgaben des Bundesgerichtshofs. Nach Abzug der Vorteile vom ursprünglichen Kaufpreis verbleibe nur der genannte Schaden. Laut einem Gerichtssprecher sind am Oberlandesgericht Stuttgart noch zirka 15.000 ähnliche Verfahren anhängig. Bei einem Großteil davon gehe es ebenfalls um die Kühlmittel-Solltemperatur.

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