Meldepflicht in BW

Religiöse oder ethnische Diskriminierung: Rund 150 Vorfälle an Schulen

Stand

Diskriminierende Vorfälle an Schulen müssen gemeldet werden, wenn sie einen ethnischen oder religiösen Hintergrund haben. Die Mehrheit der gemeldeten Fälle betrifft Rechtsextremismus.

Seit April 2018 gibt es in Baden-Württemberg eine Meldepflicht für antisemitische sowie andere religiös oder ethnisch begründete diskriminierende Vorkommnisse an öffentlichen Schulen - bisher wurden 149 Fälle gemeldet. Davon hatten 119 einen rechtsextremistischen Hintergrund. Dies geht aus der Antwort des Kultusministeriums auf eine Anfrage von zwei AfD-Abgeordneten hervor.

Die beiden Abgeordneten wollen eigentlich wissen, wie viele "islamistische Handlungen" es im vergangenen Jahr an Schulen des Landes gab. Laut dem Kultusministerium wurde 2023 ein Vorfall mit islamistischem Hintergrund von einem allgemeinbildenden Gymnasium gemeldet.

Fünf Vorfälle mit islamistischem Hintergrund seit 2018

Insgesamt hatten seit Einführung der Meldepflicht fünf Vorfälle einen islamistischen Hintergrund: Neben dem Vorfall von 2023 gab es den Angaben zufolge drei Vorfälle im Jahr 2020, die von beruflichen Schulen sowie von einem allgemeinbildenden Gymnasium gemeldet wurden. Ein weiterer Vorfall wurde 2022 von einem Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) gemeldet. In Baden-Württemberg gibt es rund 4.500 öffentliche Schulen.

Die fünf Vorgänge mit islamistischem Hintergrund hätten in vier Fällen keinen spezifischen Adressaten gehabt, so das Kultusministerium. Ein Vorgang hatte die Religionszugehörigkeit zum Gegenstand.

Details zu den Verantwortlichen der Vorfälle und zu den Adressaten konnte das Kultusministerium nicht nennen, da im Rahmen der Verpflichtung, antisemitische und anderweitig religiös oder ethnisch begründete Vorfälle von Diskriminierung durch Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen zu melden, keine personenbezogenen Daten erhoben werden.

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Versuche von islamistischer Einflussnahme an Schulen nicht bekannt

Meldepflicht besteht, sofern die Vorfälle mindestens mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet wurden oder zum Zeitpunkt der Meldung noch geahndet werden sollten. Grundsätzlich sind auch islamistische Vorfälle erfasst, da diese regelmäßig mit der Diskriminierung Andersgläubiger einhergehen.

Von Versuchen islamistisch ausgerichteter Akteure, an den Schulen des Landes Einfluss auf die politische Willensbildung der Schülerschaft oder des Kollegiums zu nehmen, sei nichts bekannt, teilte das Kultusministerium weiter mit.

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