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Sterbehilfe in Deutschland – Die schwierige Neuregelung

Stand
Autor/in
Anne Kleinknecht
Onlinefassung
Candy Sauer

Assistierter Suizid seit Februar 2020 in Deutschland erlaubt

In Deutschland darf niemand einem sterbewilligen Menschen eine Giftspritze verabreichen. Die Tötung auf Verlangen ist verboten. Der assistierte Suizid hingegen ist seit Februar 2020 möglich. Betroffene können also zum Beispiel einen Angehörigen, Bekannten oder eine Ärztin bitten, eine tödliche Substanz zu beschaffen. Das Gift muss der Sterbewillige selbst nehmen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil klargestellt.

Zwischen 2015 und 2020 machte der Paragraf 217 im Strafgesetzbuch diese Hilfe zum Suizid quasi unmöglich. Wer jemandem „geschäftsmäßig“ dabei half, sich das Leben zu nehmen, musste mit bis zu drei Jahren Haft rechnen. Das Gesetz sollte vor allem die Sterbehilfevereine stoppen, die regelmäßig Hilfe zum Suizid leisteten. 2020 wurde der Paragraf für nichtig erklärt und Verfassungsrichter Andreas Vosskuhle machte bei der Urteilsverkündung klar: Jeder darf selbst bestimmen, wann, aus welchem Grund und wie er aus dem Leben scheidet.

Sterbehilfevereine unterstützen sterbewillige Menschen

Die Richterinnen und Richter liegen mit ihrer Argumentation auf der Linie der Sterbehilfevereine, die gegen das Gesetz geklagt hatten. Sie bieten sterbewilligen Mitgliedern seit der Urteilsverkündung wieder ihre Unterstützung an. Der Verein Sterbehilfe mit Büros in der Schweiz und in Hamburg zum Beispiel. Die Organisation hat seit dem Urteil knapp über hundert Mal Hilfe zum Suizid geleistet, wie der Geschäftsführer Jakub Jaros berichtet.

Der Verein arbeitet in Deutschland mit 25 Medizinern und 10 Sterbebegleitern zusammen. Bevor sie die tödliche Substanz übergeben, muss ein unabhängiges Gutachten versichern, dass der oder die Sterbewillige aus freien Stücken handelt und der Entschluss keine Kurzschlussreaktion ist. Diese Richtlinien hat sich der Verein selbst gegeben. Denn gesetzliche Vorgaben für den assistierten Suizid gibt es bislang nicht.

Psychiatrische Gutachten sind nicht vom Gesetz vorgeschrieben. Trotzdem geben die Vereine sie in vielen Fällen in Auftrag.

2 Tabletten auf einer Handfläche; daneben ein Wasserglas: Sterbewillige können einen Angehörigen, Bekannten oder eine Ärztin bitten, eine tödliche Substanz zu beschaffen. Das Gift muss der Sterbewillige selbst nehmen (Symbolfoto)
Sterbewillige können einen Angehörigen, Bekannten oder eine Ärztin bitten, eine tödliche Substanz zu beschaffen. Das Gift muss der Sterbewillige selbst nehmen (Symbolfoto)

Bessere Versorgung für psychisch kranke Menschen gefordert

Verhindert die Hilfe zum Suizid, dass sich Menschen selbst töten? Weil die Sterbehilfe für sie eine Art Notausgang ist, der sie beruhigt, den sie aber vielleicht nie nutzen werden? Diese Frage beschäftigt auch Ute Lewitzka. Die Psychiaterin betreut Patientinnen und Patienten an der Uniklinik Dresden und ist Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Suizidprävention.

Im Jahr 2019 haben sich laut Statistischem Bundesamt offiziell 9.041 Menschen das Leben genommen. Darüber hinaus vermutet man eine Dunkelziffer. Denn nicht jeder Suizid wird als solcher erkannt und von den Behörden erfasst. Aus ihrer Forschung weiß Ute Lewitzka einiges über die Beweggründe der Menschen, die sich in Deutschland das Leben nehmen. 90 Prozent der Betroffenen leiden zum Zeitpunkt des Suizids an einer psychischen Störung. Und diese Erkrankung könne man eigentlich gut behandeln.

Die Betonung liegt hier auf dem Wort „eigentlich“ – denn auch wenn sich die Zahl der Suizide seit den 1980er-Jahren nahezu halbiert hat, fallen immer noch viele psychisch kranke Menschen durchs Raster und werden nicht ideal betreut. Bei der Versorgung psychisch kranker Menschen gibt es also noch viel Luft nach oben. Die Hilfe zum Suizid sollte dabei allerdings in Ute Lewitzkas Augen keine Rolle spielen. Die Psychiaterin plädiert für eine bessere Versorgung psychisch kranker Menschen.

Palliativmedizin bietet Todkranken Möglichkeiten

Doch was ist mit todkranken Patientinnen und Patienten, die am Lebensende nicht leiden wollen? Ist für sie die Hilfe zum Suizid eine Option? Nein, sagt Winfried Hardinghaus. Der Vorsitzende des Deutschen Hospiz- und Palliativverbands ist überzeugt, niemand müsse sich aus Angst vor einem qualvollen Tod frühzeitig das Leben nehmen. Er verweist stattdessen auf die Möglichkeiten der Palliativmedizin.

Es gibt in vielen Krankenhäusern Palliativstationen, auf denen todkranke Menschen für kurze Zeit versorgt werden können. Außerhalb der Kliniken sind Hospize als allerletzter Ort der Ruhe im Leben schwerkranker Personen gedacht.

Doch obwohl die palliativmedizinische Versorgung in den vergangenen Jahren stark verbessert wurde, sterben in Deutschland noch immer viele Menschen auf normalen Stationen im Krankenhaus. Eine präzise formulierte Patientenverfügung kann hier hilfreich sein.

Eine präzise formulierte Patientenverfügung kann für todkranke Menschen hilfreich sein
Eine präzise formulierte Patientenverfügung kann für todkranke Menschen hilfreich sein

Gesetzliche Vorgaben für den assistierten Suizid gibt es bislang nicht

Wie soll nun die Sterbehilfe hierzulande ausgestaltet sein? Um diese Frage wird seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Frühjahr 2020 gerungen.

Gesundheitsminister Jens Spahn sichtet seit Monaten Stellungnahmen verschiedener Interessensgruppen zu dem Thema. Sein Haus arbeitet offenbar an einem Gesetzentwurf – veröffentlicht wurde das Papier bislang nicht. Die Regelung der Sterbehilfe ist eine Gratwanderung: Der Staat soll die Hilfe zum Suizid grundsätzlich ermöglichen, gleichzeitig aber Missbrauch verhindern. Wie das gehen soll, dafür hat der ehemalige Verfassungsrichter Andreas Vosskuhle Vorschläge gemacht. Er sagt, dass dem Gesetzgeber ein breites Spektrum an Möglichkeiten offenstehe:

"Sie reichen von prozeduralen Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfe-Angeboten sichern, bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe. Diese können auch im Strafrecht verankert oder jedenfalls durch strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden."

Auch das Berufsrecht des Mediziners und der Apothekerin hat das Bundesverfassungsgericht angesprochen und vorgeschlagen, es so anzupassen, dass diese Berufsgruppen die Möglichkeit haben, Sterbewillige zu unterstützen.

Der Gesetzentwurf sieht staatliche Beratungsstellen vor. Hier könnten Betroffene von Fachleuten über Alternativen zum Suizid aufgeklärt werden, zum Beispiel über mögliche Therapieangebote oder Palliativversorgung. Im Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt soll anschließend die schwierigste aller Fragen beantwortet werden: Ist der Sterbewunsch wirklich freiverantwortlich entstanden und dauerhaft?

Betroffene begleiten und möglichst objektiv beraten – das wird die große Herausforderung sein. Nicht die gesamte Ärzteschaft wird das im Rahmen der Hilfe zum Suizid machen wollen – und das müssen laut Gerichtsurteil auch nicht alle. Eine Möglichkeit wären multidisziplinäre Teams, in denen neben dem Mediziner auch die Psychologin, der Sozialarbeiter oder die Juristin vertreten sind.

Sterbehilfe sollte eine Ausnahme bleiben

Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe bleibt noch vieles im Vagen. Während die Sterbehilfevereine bereits mehr als hundert Betroffenen beim Suizid geholfen haben, sind die Rahmenbedingungen dafür weiter unklar. Noch gehen die Sterbehelfer nach eigenen, selbst definierten Regeln vor. Jetzt gilt es zu formulieren, in welchen engen Grenzen die Hilfe zum Suizid hierzulande in Einzelfällen möglich sein kann und wie man durch bessere Therapieangebote und Palliativmedizin erreicht, dass die Sterbehilfe eine Ausnahme bleibt.

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