Aber welche Rechte haben Verbraucherinnen und Verbraucher eigentlich? Wir haben mit Stephanie Geißler aus unserer SWR Wirtschaftsredaktion gesprochen.
SWR1: Kann ich ein Geschenk, das mir nicht gefällt, zurückgeben oder umtauschen — oder muss es kaputt sein?
Stephanie Geißler: Da muss man unterscheiden: Wenn meine nagelneue Teflonpfanne von Mama einen dicken Kratzer hat, dann habe ich tatsächlich ein Recht darauf, sie umzutauschen. Wenn ich aber eine bordeauxrote Winterjacke bekommen habe und mir die Farbe nicht steht, dann — und das wissen viele nicht — ist es ein Akt der Kulanz, wenn der Laden die Jacke gegen Gutschein oder Geld zurücknimmt.
Manche Geschäfte gewähren da 14, andere 30 Tage Umtauschfrist. Die allermeisten Geschäfte bieten einen Umtausch an. Zum einen, weil Leute eher was kaufen, wenn sie im Hinterkopf haben, "naja, im Zweifel kann ich es ja zurückgeben" — das ist ein psychologischer Effekt — und zum anderen kämpft der stationäre Einzelhandel sowieso schon mit der Online-Konkurrenz. Und wer Online bestellt, der hat grundsätzlich ein Umtauschrecht. Da wollen die Läden in der Innenstadt natürlich mithalten, damit sie nicht noch mehr Umsatz ans Internet verlieren.
SWR1: Warum gelten für Online-Käufe denn andere Rechte?
Geißler: Ganz einfach: Weil man Online ja oft die berühmte "Katze im Sack" kauft: Man sieht eine schöne Mütze beim Shoppen im Netz — und wenn man das gute Stück dann zuhause aus dem Päckchen holt, sieht es vielleicht billig aus oder die Farbe wirkt in echt ganz anders als auf dem Foto. Deshalb hat man also 14 Tage Zeit, die Ware umzutauschen — die Europäische Union nennt das in ihrem Gesetzestext passenderweise Bedenkzeit.
SWR1: Der Trend geht ja vor allem an Weihnachten zu Gutscheinen — was muss ich dazu wissen, wenn ich einen bekomme?
Geißler: Also generell, wenn keine explizite Frist draufsteht, hat man 3 Jahre Zeit, den Gutschein einzulösen — ab Ende des Jahres gerechnet. Also: Wenn ich ihn im Mai bekommen hab, dann ist er gültig bis Ende Dezember drei Jahre später. Wenn eine Frist draufsteht, dann muss man die beachten — es sei denn, die Frist lässt sich anfechten als "zu kurz". Was genau "zu kurz" bedeutet, ist allerdings gesetzlich nicht geregelt, das ist also eine etwas knifflige Grauzone.
Außer bei Spielsachen: Kindern will man natürlich etwas zum Auspacken in die Hand geben, da ist die Umtauschquote noch mit am höchsten.
Noch ein letztes: Sich für den Gutschein das Geld auszahlen lassen, das wäre manchmal praktisch — dazu sind aber die Geschäfte nicht verpflichtet.