Endlich mal mehr lesen, das haben Sie sich vorgenommen? Dann ab in die Buchhandlung. Irgendwo hatten Sie doch noch den Gutschein Ihres Cousins, den sie vor ein paar Jahren mal zu Weihnachten bekommen haben. Leider steht aber klein unten in der rechten Ecke: "Zwei Jahre gültig".
Wie lange sind Gutscheine gültig?
Steht auf dem Gutschein ein Verfallsdatum, dann gilt dieses auch - außer, die Frist ist zu kurz bemessen. Die Verbraucherzentralen weisen auf zwei Urteile des Oberlandesgerichtes München hin. Dort heißt es, dass eine einjährige Gültigkeit für den Gutscheineinkauf beim Internethändler zu kurz ist. Ist auf dem Gutschein kein Verfallsdatum angegeben, dann verfallen Gutscheine nach drei Jahren. Aber: Bekommen Sie im Januar einen Gutschein geschenkt, beginnt die Frist erst am 31.12. des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Haben Sie also im Januar 2024 einen Gutschein geschenkt bekommen, können sie diesen in der Regel bis Ende Dezember 2027 einlösen.
Was, wenn der Gutschein abgelaufen ist?
Ist der Gutschein erst einmal abgelaufen, können Sie nur noch auf die Kulanz des Verkaufenden hoffen. Manche Verkäufer drücken ein Auge zu. Kann man den Gutschein nicht mehr einlösen, sollte der Verkäufer laut der Verbaucherzentrale Rheinland-Pfalz gegen Rückgabe des Gutscheins den Geldwert erstatten.
Denn: "Er hat von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfte er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert", so die Verbraucherzentrale auf ihrer Webseite. In dem Fall dürfe der Händler seinen entgangenen Gewinn - also die Differenz aus Einkaufskosten und Verkaufspreis - einbehalten, weil er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheins ein Umsatzgeschäft gemacht hätte. Auch keine ideale Lösung.
So oder so: Nach drei Jahren haben Sie weder Anspruch auf Geld, noch auf die Einlösung Ihres Gutscheins.
Gutscheine in Corona-Zeiten
Konnten Sie ihren Gutschein wegen zeitweiligen Schließungen oder Ähnlichem nicht einlösen, so plädiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz für eine Fristverlängerung um die Zeit, in der eine Einlösung nicht möglich war.
Wenn es hart auf hart kommt
Doch auch die Empfehlungen der Verbraucherzentrale sind nicht rechtsverbindlich und so sollten Sie im Einzelfall entscheiden, ob sich ein (Rechts-)Streit lohnt. In jedem Fall können Sie sich immer zuerst bei der Verbraucherzentrale ihres Bundeslandes beraten lassen.
Auf Nummer sicher gehen
Verschenken Sie in Zukunft einen Gutschein, dann schreiben Sie doch einfach eine kleine Notiz dazu - mit dem Tipp, ihn möglichst bald einzulösen.Wenn es passt, vielleicht ja sogar mit einem Vorschlag, wann Sie ihn gemeinsam einlösen könnten. Als Alternative für gemeinsame Unternehmungen: Basteln Sie doch einfach selbst einen Gutschein. Da bestimmen Sie die Verjährungsfrist dann auch selbst.