Wenn der Nachwuchs fehlt

Darf man in RLP für die Feuerwehr zwangsverpflichtet werden?

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Die Gemeinde Altenbamberg hat zu wenige Feuerwehrleute. Sie überlegt sich jetzt, Bürgerinnen und Bürger zwangszuverpflichten. Ist das rechtlich erlaubt?

Feuerwehrmann oder Feuerwehrfrau - bei den Kleinen gehört es zu den Top-Berufswünschen, bei den Großen hat sich dieser Traum offenbar erledigt - zumindest in Altenbamberg in der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach. Hier gibt es so wenige Freiwillige für den Dienst bei der Feuerwehr, dass der Brandschutz in Gefahr ist. Die Gemeinde überlegt nun, in letzter Konsequenz eine Pflichtfeuerwehr einzuführen. Doch ist das rechtlich überhaupt möglich?

Altenbamberg

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In der Gemeinde Altenbamberg (Verbandsgemeinde Bad Kreuznach) fehlen Feuerwehrleute. Bürgerinnen und Bürger könnten deshalb sogar verpflichtet werden.

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Kann man Bürgerinnen und Bürger zum Dienst bei der Feuerwehr zwingen?

Ja – so einfach ist die Antwort. Das regelt das Landesgesetz über den Brand- und Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz. Wenn der Brandschutz durch die freiwillige Feuerwehr nicht mehr gewährleistet ist, kann die Gemeinde die Einwohnerinnen und Einwohner zu diesem Zweck heranziehen.  

Kann man sich gegen den Pflichtdienst bei der Feuerwehr wehren?

Man kann sich dagegen so gut wie gar nicht wehren. Weigert man sich trotz des Verpflichtungsbescheids, dann drohen Zwangsgeld oder sogar Ersatzzwangshaft. Wenn es einem das wert ist, könnte man theoretisch das Zwangsgeld zahlen oder die Ersatzzwangshaft absitzen.  

Nach welchen Kriterien werden Personen für den Pflichtdienst ausgesucht?  

Die Leitung der örtlichen Feuerwehr trifft gemeinsam mit dem Ortsbürgermeister eine Auswahl der Personen, die herangezogen werden sollen. Nach welchen Kriterien die Auswahl dann erfolgt, liegt einzig in deren Ermessen. Möglicherweise entscheidet man sich auch für ein Losverfahren.  

Feuerwehrauto

Für wie lange gilt eine Zwangsverpflichtung?

Man kann maximal für zehn Jahre herangezogen werden. Natürlich wäre es aber auch denkbar, dass Feuerwehr und Ortsbürgermeister sich für kürzere Intervalle entscheiden.  

Kann man als untauglich oder ungeeignet gelten?

Es gilt, dass alle im Alter von 18 bis 60 Jahren infrage kommen, wenn sie körperlich und geistig zum Dienst in der Feuerwehr fähig sind. Das heißt im Umkehrschluss: Wer krank ist, wird nicht einberufen. Allerdings dürfte ein bloßes Attest nicht ausreichen. Denn wenn Zweifel an der Richtigkeit des Attests bestehen, kann ein amtsärztliches Gutachten angefordert werden.

Wer wegzieht, muss sich allerdings keine Sorgen machen: Er kann in der Gemeinde nicht mehr verpflichtet werden.  

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SWR