Erst wenn man eine Rechnung erhalten hat, beginnt die Zahlungsfrist. Insofern besteht kein Grund zur Beunruhigung, wenn die Rechnung erst verspätet zugestellt wird. Sollte der Absender bestreiten, dass sich die Zustellung seiner Rechnung verzögert hat, steht er im Zweifelsfall in der Pflicht, das Gegenteil zu beweisen. Wenn er das nicht kann, hat er keinen Anspruch auf Mahn- oder Inkassogebühren.