Der Unfall ereignete sich in den Sommerferien im Jahr 2013. Der Landkreis Südliche Weinstraße hatte damals über einen Ferienpass, den Familien kaufen konnten, zahlreiche Aktionen für Kinder angeboten. Die Eltern des siebenjährigen Jungen kauften den Pass und meldeten ihren Sohn für die Veranstaltung "Leben auf dem Ponyhof an". Bei einer Traktorfahrt des Ponyhofs kam es zu dem folgenschweren Unfall.
Siebenjähriger ist seit Unfall mit Traktor pflegebedürftig
Der Junge saß bei der Fahrt mit dem Traktor laut Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) auf dem Kotflügelsitz. Der Fahrer blickte kurz nach hinten. Dadurch kam er mit dem Traktor von einem Feldweg ab, das Fahrzeug überschlug sich und der Junge wurde unter dem Lenkrad eingeklemmt. Dabei erlitt das Kind so schwere Verletzungen, dass es bis heute rund um die Uhr gepflegt werden muss.
Jahrelanger Rechtsstreit zwischen Eltern und Landkreis SÜW
Die Eltern verklagten nach dem Unfall den Landkreis Südliche Weinstraße. Sie forderten für ihren Sohn Schmerzensgeld, und dass der Kreis die Folgen des Unfalls bezahlen muss. Sie hatten in erster Instanz auch Erfolg. Der Landkreis ging aber in Berufung, mit der Begründung, dass der private Veranstalter, also der Betreiber des Ponyhofs, in der Verantwortung sei. Der Kreis mit Sitz in Landau sei nicht für die Leitung, Durchführung und Planung der Ferienangebote verantwortlich gewesen. Das Jugendamt habe die Anmeldungen nur entgegengenommen, um das Procedere für die Teilnehmenden zu vereinfachen, so lautete dem OLG zufolge die Begründung.
Oberlandesgericht: Landkreis SÜW war als Veranstalter verantwortlich
Das pfälzische Oberlandesgericht hat die Berufung nun zurückgewiesen. Die wesentliche Begründung: Der Landkreis Südliche Weinstraße habe die Ferienaktionen nicht nur vermittelt, sondern sei selbst als Veranstalter aufgetreten, unter anderem habe er sich im Anmeldeverfahren auch selbst so bezeichnet.
Außerdem habe der Kreis im Vorfeld in einer Informationsbroschüre darauf hingewiesen, dass Eltern von teilnehmenden Kindern darauf verzichten, dass Aufsichtspersonen persönlich für "Schäden, die ihr Kind bei der jeweiligen Veranstaltung erleidet", haften müssten, heißt es in der Urteilsbegründung. Von diesem Verzicht habe sich der Landkreis aber ausgenommen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Eltern der teilnehmenden Kinder das Angebot des Jugendamtes gerade deshalb angenommen haben, weil sie ihre Kinder beim Jugendamt in guter Obhut glaubten, so die Richter in Zweibrücken.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.