Eine Muslimin aus der Pfalz hatte vor dem Verwaltungsgericht gegen eine Zulassungsbehörde geklagt. Sie hatte bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung vom sogenannten Verhüllungsverbot im Straßenverkehrsrecht beantragt, um während des Autofahrens einen Gesichtsschleier, Niqab genannt, tragen zu können. Die Behörde hatte den Antrag aber abgelehnt.
VG Neustadt: Verhüllungsverbot wiegt schwerer als Religionsfreiheit
Nun wiesen auch die Neustadter Richter die Klage der Frau zurück. Sie begründeten das mit einem Verhüllungsverbot im Straßenverkehr. Danach darf, wer ein Fahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist. Im Gegensatz zu einem Kopftuch, Hijab genannt, verhülle ein Niqab nicht nur Haare, Hals und Schultern, sondern auch das Gesicht bis auf die Augenpartie.
Laut Gericht ist das Verhüllungsverbot beim Autofahren mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn dadurch würde die dort verankerte Religionsfreiheit der Frau nicht schwerwiegend beschränkt. Die Religionsausübung werde hier durch das Niqab-Verbot nur in einer "eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt", heißt es in der Urteilsbegründung. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Grundrechte der Muslimin schwerwiegend beeinträchtigt würden.
Öffentliche Verkehrssicherheit begründet Verhüllungsverbot
Rechtsgüter wie die Verkehrssicherheit, der Schutz von Leib und Leben sowie die körperliche Unversehrtheit Dritter stünden dem Verhüllen des Gesichts entgegen, so die Auffassung der Richter. Denn wenn das Gesicht der Autofahrerin nicht erkennbar sei, dann könne man sie auch nicht bei Verkehrskontrollen oder Verkehrsverstößen zur Rechenschaft ziehen. Die Gefahr, dass ein Niqab missbraucht werde, um als Autofahrerin unerkannt gegen Gesetze zu verstoßen, könne nicht durch ein Fahrtenbuch oder anderen Auflagen gebannt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz einlegen.