Nur noch bis zum 31. Januar

Frist zur Grundsteuererklärung läuft ab: Das müssen Sie jetzt wissen

Stand
Autor/in
Michael Herr
Onlinefassung
Christoph Mautes

Am 31. Januar ist Schluss: Dann muss jeder Haus- und Grundstücksbesitzer seine Grundsteuererklärung gemacht haben. Wir klären kurz vor Ablauf der Frist die wichtigsten Fragen:


Ist am 31. Januar endgültig Schluss?

Es sollte eigentlich kein Problem sein, die Daten einige Tage später einzureichen. Da die Finanzämter im Februar einen Berg von Erklärungen abzuarbeiten haben, dürfte ein solcher selbst gewährter Extra-Aufschub aller Voraussicht nach keine negativen Folgen haben.

Kann die Frist verlängert werden?

Grundsätzlich kann die Frist individuell verlängert werden. Dazu muss beim zuständigen Finanzamt ein Antrag gestellt werden. Das ist die Behörde, die für den Ort der betreffenden Immobilie zuständig ist – der Wohnort des Eigentümers spielt keine Rolle.

Grund für eine Verlängerung kann beispielsweise sein, dass die Erklärung besonders komplex ist. Etwa, wenn eine Erbengemeinschaft noch nicht abschließend ermitteln konnte, wie eine Immobilie aufgeteilt werden soll. Doch auch persönliche Gründe können für eine Fristverlängerung angeführt werden, wie beispielsweise ein Trauerfall.

Was passiert, wenn man die Frist einfach verstreichen lässt?

Wer die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung trotzdem verstreichen lässt, muss vorerst mit keinen negativen Folgen rechnen. Betroffene werden dann zunächst von den Behörden an die Abgabepflicht erinnert. Entsprechende Schreiben werden die Ämter in Rheinland-Pfalz der Finanzverwaltung zufolge Ende Februar oder Anfang März versenden. In Baden-Württemberg sollen die Briefe im ersten Quartal rausgehen.

Wer sich dann immer noch nicht rührt, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. Diese können sich in Extremfällen auf bis zu 25.000 Euro belaufen. Außerdem riskieren Eigentümerinnen und Eigentümer, dass die Behörden die Grundsteuerlast ihrer Immobilien einfach schätzen - und zwar in aller Regel zu Ungunsten der Besitzer.

Was brauche ich, um die Erklärung machen zu können?

Einen Internetzugang und eine Reihe von Daten zur Immobilie. Die Grundsteuererklärung wird im Regelfall über die Steuersoftware der Finanzämter (Elster) abgegeben. Nur in Ausnahmefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer die Angaben auch in Papierform übermitteln. Gründe dafür können mangelhafte PC-Kenntnisse oder fehlende Hardware sein.

Ein entsprechender Antrag muss in Rheinland-Pfalz formlos beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wer die Erklärung für eine selbstbewohnte Immobilie abgeben will, kann das auch über die eigens dafür eingerichtete Seite tun.

Die Angaben über die Immobilie, die dort gemacht werden müssen, sind teilweise zwischen den Bundesländern verschieden:

Rheinland-Pfalz wendet das sogenannte Bundesmodell an. Hierbei müssen Eigentümer Informationen sowohl über das Grundstück als auch über die zugehörige Bebauung übermitteln.

Viele diese Daten können die Betroffenen einfach dem Datenstammblatt entnehmen, das die Finanzbehörden für jedes Grundstück im Sommer verschickt haben. Diese sollten von den Eigentümern unbedingt geprüft werden. Einige darüber hinaus gehende Angaben müssen Betroffene selbst recherchieren, wie das Baujahr und die Wohnfläche.

Baden-Württemberg wendet das schlankere "modifizierte Bodenwertmodell" an. Informationen über die Art der Bebauung müssen dabei nicht gemacht werden. Viele der benötigten Angaben können Betroffene auch hier einem Informationsblatt entnehmen, das die Behörden im Frühsommer verschickt haben.

Selbst in Erfahrung gebracht werden müssen vor allen Dingen der Bodenrichtwert des Grundstücks. Online geht das über das zentrale Bodenrichtwertsystem des Landes.

Wie lange brauche ich für die Grundsteuererklärung?

Das hängt wesentlich davon ab, ob die Betroffenen bereits ein aktives Elster-Benutzerkonto besitzen. Für dessen Freischaltung oder Reaktivierung braucht es nämlich einen Code, der von der zuständigen Behörde per Post verschickt wird. Das gilt auch für die abgespeckte Eingabemaske "Grundsteuererklärung für Privateigentum.de". Für die Übersendung des Aktivierungscodes sollte mindestens eine Woche veranschlagt werden.

Wie viel Zeit man braucht, um an die selbst zu ermittelnden Angaben zu kommen, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Wenn alles vorliegt und man schon mal mit Elster gearbeitet hat, sollte man für die Eingabe der Informationen zwischen einer halben Stunde und einer Stunde brauchen. Das ist die übereinstimmende Einschätzung der Finanzbehörden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

In den ersten Tagen nach Freischaltung der Eingabemaske für die Grundsteuer im Sommer hat es bei Elster gravierende Serverprobleme gegeben. Die Behörden beteuern zwar, dass der Fehler behoben und die Kapazitäten ausgebaut worden seien. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass sich ähnliche Probleme in den Tagen vor Fristende wiederholen. Wer unbedingt vermeiden will, bei der Bearbeitung von Softwareprobleme ausgebremst zu werden, sollte mit der Abgabe bald loslegen. 

Wo erhalte ich Hilfe?

Wer konkrete Fragen in Bezug auf die zu übermittelnden Daten hat, sollte sich am besten rechtzeitig mit den zuständigen Finanzämtern in Verbindung setzen. In Rheinland-Pfalz finden sich hier die Kontakte, in Baden-Württemberg kann man hier mit den Ämtern in Verbindung treten.

Wichtig ist auch hierbei, nicht mehr allzu viel Zeit verstreichen zu lassen. In den kommenden Wochen ist mit einem gesteigerten Informationsbedarf zu rechnen, die zuständigen Stellen könnten daher schwer zu erreichen sein.

Wer beim Eintragen der Werte Hilfe braucht, kann auf verschiedene digitale Ausfüllhilfen zurückgreifen. Das Finanzministerium in Baden-Württemberg hat ein Erklärvideo zur Verfügung gestellt, für Rheinland-Pfalz gibt es eine offizielle "Klickanleitung".

Auch private Angebote bieten bei der Dateneingabe in Elster ihre Unterstützung an, so das Anlage-Portal "Finanztipp".

Kostenpflichtige Unterstützung bieten natürlich auch Steuerberatungen an.

Der Bescheid ist da - was soll ich jetzt tun?

Unbedingt aufmerksam prüfen, dass sich keine Fehler eingeschlichen haben. Wer Einspruch gegen den Bescheid einlegen will, hat exakt einen Monat dafür Zeit. Die Frist beginnt drei Tage nach der Datierung des Grundsteuerbescheids. Aussichtsreichste Gründe für einen Einspruch sind derzeit einfache Fehler, die dem Finanzamt oder den Eigentümer selbst beim Bearbeiten unterlaufen sind.

In Rheinland-Pfalz, wo Betroffene auch Auskunft über Wohngebäude geben müssen, werden Terrassen und Balkonflächen beispielsweise nur geteilt durch den Faktor 4 zur Wohnungsgröße hinzugezählt. Auch Zimmer mit Dachschrägen werden nur anteilig berücksichtigt.

Wer das beim Ausfüllen der Erklärung nicht gewusst hat, riskiert dauerhaft zu viel Grundsteuer zu zahlen. In diesem Fall sollte unverzüglich beim Finanzamt Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Dieser kann zunächst grundlos erfolgen, die Begründung kann nachgereicht werden.

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